(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
(2) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Betreuung bei nahen Angehörigen, Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen. Speziell bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.
Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 23 § 23
…Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann zwischen geeigneten Pflegepersonen und der Pflegeservice Burgenland GmbH ein entgeltlicher Vertrag über die volle Erziehung (§ 32 Bgld. KJHG) eines burgenländischen Pflegekindes abgeschlossen werden. Krisenpflegepersonen sind ausschließlich im Rahmen eines Anstellungsvertrags mit der Pflegeservice Burgenland GmbH mit der vollen Erziehung zu betrauen. (10) Die…
§ 49 Inkrafttreten
…1, § 26 Abs. 1 und 4, § 28 Abs. 5, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4 und § 35 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § …
§ 5 § 5
…tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen und 1. zum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß § 32 durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder 2. sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des § 35 in einem anderen Bundesland oder…
§ 19 Stationäre und teilstationäre Einrichtungen
…1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) stationäre Einrichtungen und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 31) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die…
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