(1) Zur Förderung und Stärkung von Pflege und gewaltloser Erziehung, zur Vorbeugung von Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens sorgt der Kinder- und Jugendhilfeträger vor, dass Soziale Dienste zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste umfassen mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote. Dies sind insbesondere:
1. mobile Beratungs- und Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
2. ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für (werdende) Eltern, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
3. Hilfen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Problem- und in Krisensituationen;
4. teilstationäre Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
5. Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen, Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber;
6. stationäre Plätze zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
7. stationäre Plätze zur Krisenintervention;
8. stationäre Betreuung von Eltern mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen;
9. Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
(3) Mobile, ambulante und teilstationäre Dienste können von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Über die Inanspruchnahme stationärer Dienste entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 42 Kostentragung und Kostenersatz
…nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind. (2) Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (§ 18), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen. (3) Forderungen von Kindern…
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