(1) Die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgt durch Abschluss einer Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zwischen Obsorgeberechtigten und Rechtsträger. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.
(2) Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
(3) Der Rechtsträger darf die Bildungs- und Betreuungsvereinbarung nur auflösen, wenn
1. die Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder
2. nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Diese Art der Auflösung darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß § 6, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Ärztin oder eines Arztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen.
(4) Die Einrichtungsordnung für den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist vom Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes näher auszuführen und kann als Bestandteil der Bildungs- und Betreuungsvereinbarung in diesen integriert werden. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung ist den Obsorgeberechtigten bei Abschluss der Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis zu bringen. Die Obsorgeberechtigten sind verpflichtet, sich gemäß der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung zu verhalten. In der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Rechtsträger und Obsorgeberechtigten dürfen keine Vertragsstrafen vereinbart werden. Generell dürfen nur solche Rechte und Pflichten in der Bildungs- und -betreuungsvereinbarung vereinbart werden, die den Zielen und den Grundsätzen des Burgenländischen Kinderbildungs und -betreuungsgesetzes 2009 nicht widersprechen.
Bgld. KBBG 2009 · Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
§ 5 Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept
…gelten folgende Grundsätze: 1. Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind im Sinne des § 4 und im Hinblick auf jene Kinder, die gemäß § 23 Abs. 1 nicht aufgenommen werden können, bevorzugt anzuwenden. 2. Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze von privaten…
§ 33b Sonderbestimmungen für Krisensituationen
…Personaleinsatz (§ 14), die Öffnungszeiten (§ 17), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (§ 19), die Aufnahme von Kindern (§ 23), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (§ 24) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 27); 2. soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung…
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