Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Burgenländischen Gesundheitsfonds, die am 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
2. Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Krankenanstalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG, LGBl. Nr. 6/2018, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Landesfonds;
3. Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Burgenländischen Gesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 51/2017, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2022;
4. Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß dem 12. Abschnitt der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gründen.
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 69 Verfahren vor der Schiedskommission
…1) Über Anträge gemäß § 68, die von jedem der Streitteile gestellt werden können, hat die Schiedskommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. (2) Die…
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