§ 36 Patientenvertretungen
In Kraft seit 21. Juli 2000
Up-to-date
Regelungen über Patientenvertretungen werden durch ein besonderes Landesgesetz getroffen.
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 17 Auskunftspflicht
…Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind. (3) Die Krankenanstalten haben der Patientenvertretung (§ 36) alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (4) Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder…
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