(1) Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten haben einen geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 15 Anstaltsordnung
…hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 23 Abs. 3 erfüllen kann. Die diesen Führungskräften nach § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die…
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