§ 19 Leitung
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
(1) Die Leitung von Krankenanstalten kann monokratisch oder kollegial organisiert sein.
(2) Kollegial bedeutet die Leitung in jenen Angelegenheiten, die den ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie den Verwaltungsbereich gemeinsam berühren.
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 15 Anstaltsordnung
…Organisationseinheit zugeordnet werden können. (3) Die Anstaltsordnung hat Bestimmungen über die Leitung der Krankenanstalt zu enthalten. Im Falle der Einrichtung einer kollegialen Führung (§ 19) hat sie Bestimmungen über ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß §…
Rückverweise