Vorwort
(1) Das Land Burgenland hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Die Burgenländische Landesregierung ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes umzusetzen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Finanzgebarung des Landes und sind im Rahmen des Landesvorschlages und des Haushaltsvollzuges anzuwenden.
(1) Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen aus der operativen und investiven Gebarung des jeweiligen Finanzjahres gemäß VRV 2015.
(2) Auszahlungen für die Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten gemäß § 66 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, mit Ausnahme der laufenden betrieblichen Zuwendungen, sind von diesem Höchstbetrag ausgenommen.
(1) Der Geldfluss der operativen Gebarung des Finanzierungshaushalts (Saldo 1 gemäß VRV 2015) hat ab dem Jahr 2026 ausgeglichen zu sein und ab dem Jahr 2027 einen Überschuss in der Höhe von mindestens 5% auszuweisen.
(2) Der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3 gemäß VRV 2015) hat, unter Berücksichtigung der in § 3 angeführten Ausnahmen, ab dem Jahr 2028 ausgeglichen zu sein.
Im Falle des Eintrittes von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen ist eine Erhöhung des Höchstbetrages der Auszahlungen nach § 3 zulässig.
(Anm: Tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft)
(1) Die Summe aller vom Land Burgenland aufgenommenen Kredite, Anleihen und Darlehen darf die Schuldenhöchstgrenze von 600 Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Schulden nach § 7 Abs. 1 welche für die Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten gemäß § 66 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, mit Ausnahme der laufenden betrieblichen Zuwendungen, vom Land Burgenland aufgenommen werden sind von der Schuldenhöchstgrenze ausgenommen.
(3) Die Schuldenhöchstgrenze nach § 7 Abs. 1 ist spätestens ab dem 31. Dezember 2028 dauerhaft zu unterschreiten.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf die VRV 2015 verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 3 Abs. 3 bis 5 und § 6 treten am 1. Jänner 2028 in Kraft.