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Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz
§ 12
Bgld. GeoDIG
§ 12 Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durchausländische öffentliche Stellen
In Kraft seit 28. Januar 2011
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§ 12 Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durchausländische öffentliche Stellen — Bgld. GeoDIG
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