§ 5 Verweisung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bgld. GemSanG 2013 · Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013
§ 4 Übergangsbestimmungen
…Pflichten des Landes, der Gemeinde und des Sanitätskreises einschließlich der Kostentragung richten sich nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 mit der Maßgabe, dass 1. § 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 entfällt, 2. die Gemeinde oder die sanitätskreisangehörigen Gemeinden zur Sicherstellung der Vertretung einer Gemeinde- oder Kreisärztin oder eines Gemeinde- oder Kreisarztes…
Rückverweise