(1) Gemeindebediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133l Nebengebühreneinschränkung
…1) Auf Gemeindebedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind § 81 (Mehrleistungszulage), § 83 (Erschwerniszulage), § 84 (Gefahrenzulage), § 85 (Aufwandsentschädigung) sowie § 86 (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden. (2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist § 85…
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
… 79) 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) 6. die Mehrleistungszulage (§ 81) 7. die Belohnung (§ 82) 8. die Erschwerniszulage (§ 83) 9. die Gefahrenzulage (§ 84) 10. die Aufwandsentschädigung (§ 85) 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 86) 12. die Vergütung nach § 23…
§ 134 Zuständigkeit der Kollegialorgane
…Lösung derartiger Dienstverhältnisse, f) zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen (§ 126) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003, g) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 83/2016) h) zur Zuerkennung und Bemessung von Erschwerniszulagen (§ 83), Gefahrenzulagen (§ 84) und Aufwandsentschädigungen (§ 85). 2. der Gemeinderat a) zur…
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