§ 146 Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,
2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und
3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151c Einstufung
…ist. (5) Auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen, sind § 145 Abs. 3 und § 146 anzuwenden. In diesen Fällen ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der in Abs. 4 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.…
Rückverweise