(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:
1. die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Daten im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
4. (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015),
5. die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
6. die Regulierungsbehörden.
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Feber 2004 S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, 4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27…
§ 28 Lastprofile, Kosten des Netzanschlusses
…1) Für jene Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6 und 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 KW Anschlussleistung aufweisen…
§ 40 Netzbenutzer
…des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend. (6) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks), die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur…
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