Der Dienstgeber hat die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen) und erforderlichenfalls sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, heranzuziehen:
1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen;
2. bei der Planung von Arbeitsstätten;
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen;
5. bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes;
7. bei der Organisation der Leistung der Ersten Hilfe;
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess;
9. bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
12. bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für den Gesundheitsschutz jugendlicher Bediensteter und werdender Mütter geltenden Vorschriften.
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