Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:
1. die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen;
2. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 62 Abs. 4;
3. für sonstige physikalische Einwirkungen
a) Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen;
b) auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren und
c) die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen;
4. Bildschirmarbeitsplätze insbesondere hinsichtlich
a) deren Ausstattung und Einrichtung;
b) der bei der Bildschirmarbeit im Interesse der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen und
c) der gegenüber den Bediensteten diesbezüglich bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten des Dienstgebers;
6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Dienstbekleidung zur Verfügung gestellt werden muss.
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