(1) Zum Aufsichtsorgan bestellt werden können Personen, die
1. volljährig sind,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
3. für die Ausübung der Tätigkeit die erforderliche geistige, und körperliche Eignung aufweisen sowie
4. die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen.
(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer
1. wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder
2. mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen rechtskräftig verurteilt oder bestraft wurde, sofern die Übertretungen mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar sind.
Bgld. AOG · Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz
§ 15 Datenschutz
…1) Soweit es zur Feststellung, ob eine Person alle Voraussetzungen nach diesem Gesetz (§§ 3 und 4) zur Bestellung als Aufsichtsorgan erfüllt, erforderlich ist, darf die zuständige Behörde folgende personenbezogene Daten der nach diesem Gesetz zu bestellenden und bereits bestellten…
§ 2 Bestellung
…Bestellung bzw. Bestätigung der Aufsichtsorgane erfolgt durch die jeweilige Behörde. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäß § 3 sowie § 4 erfüllen. Die Bestellung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der zu bestellenden Person erfolgen. (2) Im Bescheid über die Bestellung…
Rückverweise