Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
1. hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,
2. haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,
3. hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes, sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.
Bgld. ADG · Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz
§ 30 Aufgaben
…von entsprechenden Informationen an die Öffentlichkeit, insbesondere Informationen zur Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit; 4. Pflege und Förderung des Sozialen Dialogs (§ 32a); 5. Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; 6. Antragstellung an die Antidiskriminierungskommission auf Erstellung eines Gutachtens; 7. Durchführung von Schlichtungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; 8…
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