Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient nach den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen beitreten.
Bgld. ADG · Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…bis 29j, 30, 30a, 31 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 dritter Satz, § 31 Abs. 5, §§ 32, 32a, 34 und 35a sowie die Überschrift zu § 36 und § 36 Abs. 3 treten mit dem auf die Kundmachung dieses…
§ 30a Schlichtungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
…des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern geltend, so ist dem Schlichtungsverfahren die Gleichbehandlungsbeauftragte oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 Abs. 1 Z 1 Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der jeweils geltenden Fassung) beizuziehen. (3) Die Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 20 bei…
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