(1) Die Dienstnehmerinnen oder die Dienstnehmer dürfen durch die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 21 ist anzuwenden.
(2) Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2001 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis im Landes- und Gemeindedienst anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.
Bgld. ADG · Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz
§ 20 Fristen; Verfahren; Klagsberechtigung
…machen. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers nach § 18 Abs. 1 oder § 22, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 18 Abs. 2 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim ordentlichen Gericht anzufechten. Ansprüche von…
§ 29h Gutachten der Antidiskriminierungskommission
…die oder der a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 10 oder b) eine Benachteiligung nach § 22 behauptet, 3. die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich. (3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe…
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
… 30 Abs. 3, § 30a Abs. 1 und 8 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. …
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