(1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge Belästigung nach § 9 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
(2) Im Fall einer Belästigung nach § 9 Abs. 1 Z 2 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger.
(3) Neben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens besteht auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 1 000 Euro.
Bgld. ADG · Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz
§ 20 Fristen; Verfahren; Klagsberechtigung
…Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder des beruflichen Aufstiegs erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 sind binnen eines Jahres im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers nach…
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 3, §§ 19b und 24 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2…
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