Erhält eine vertragliche Dienstnehmerin oder ein vertraglicher Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Abs. 1 Z 2 für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 Abs. 1 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Bezahlung der Differenz. Weiters besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Bgld. ADG · Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz
§ 20 Fristen; Verfahren; Klagsberechtigung
…Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach §§ 12 bis 15 und 17 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § …
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