§ 5 Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 29 Schülerheime
…für deren Schüler sie bestimmt sind, bestehen, sie können aber auch in Ausnahmefällen selbständig bestehen. (2) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen des § 5 erster Satz sowie der §§ 6 bis 11, 22 bis 26 und 28 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an Stelle des gesetzlichen…
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