EA Linz 24.2.1971, Re 60/70 und VwGH 8.9.1971, 552/71
Der Wahlvorstand bei Betriebsratswahlen übt Funktionen mit behördenähnlichem Charakter aus und steht über den einzelnen Gruppierungen. Es ist unzulässig, wenn er den Wahlberechtigten zugleich mit der Wahlkarte Fraktionsstimmzettel zusendet.
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