BMfHuW 5.8.1960, GR 186/60
§ 10 MuSchG zählt die Gründe, aus denen ein Muster für nichtig erklärt werden kann, erschöpfend auf. Daß infolge undeutlicher Darstellung des Musters oder wegen Mangels einer geschmacklich ausgeprägten Form des hinterlegten Vorbildes durch die Hinterlegung kein Schutz erworben wurde, kann nicht zur Nichtigerklärung des Musters führen.
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