RG 8.9.1943, IV 166/43
In der Fortsetzung der ehelichen Beziehungen trotz Verdachtes des Ehebruches des anderen Teiles kann eine Verzeihung nur erblickt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Ehegatte bei positiver Kenntnis des Ehebruches ebenso gehandelt hätte.
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