RG 6.5.1942, VIII 16/42
Steht der obsiegenden Partei als Gegner ein Kurator gegenüber, dessen Bestellung durch die Prozeßhandlung der obsiegenden Partei veranlaßt wurde und über dessen Kosten gemäß § 10 ZPO das Prozeßgericht gesondert zu entscheiden hat, so entfällt die Möglichkeit eines Kostenzuspruches an die obsiegende Partei und ist auszusprechen, daß sie die Kosten selbst zu tragen hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden