RG 2.12.1940, IV 228/40
Der Grundsatz, daß die in Österreich auf Grund der Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossene Ehe (Dispensehe) die frühere Ehe auflöst, erleidet über den Sonderfall des § 121 Abs 1 EheG hinaus keine Ausnahme im Fall, die Dispensehe gerichtlich von Tisch und Bett geschieden war.
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