RG 9.10.1939, VIII 122
Der Kurator des Nachlasses nach einem allein vertretungsbefugten Gesellschafter ist im Umfang von dessen Befugnissen zum Abschluß von Geschäften und zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen namens der Gesellschaft befugt, ohne daß er hiezu eine Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedarf. Diese Vertretungsbefugnis erlangt er durch die Bestellung durch das Abhandlungsgericht.
Veröff: DREvBl 1940/25
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