Jede am Rechtsmittelverfahren beteiligte Partei darf nur einen Schriftsatz einbringen. Ergänzende Schriftsätze sind unzulässig und vom Patentamts bzw vom Patentgerichtshof zurückzuweisen. Veröff: PBl 1965,104 = ÖBl 1965,61
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