Die Nichtigkeitsabteilung ist nur dann nicht gehalten, die Wahrheit einer zugestandenen Tatsache anzunehmen, wenn die Unrichtigkeit dieses Tatsachengeständnisses nach allgemein feststehenden Schlüssen und Erfahrungen unzweifelhaft oder sonst offenkundig ist. Veröff: PBl 1969,52 = ÖBl 1969,35
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