Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2025, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene litauische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. Juli 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3, 15 StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. September 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen am 22. Dezember 2025 vor, Zwei Drittel Stichtag ist der 22. Juli 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-stichtag aus spezial und generalpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 9 und 11) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Initial ist auszuführen, dass bislang offensichtlich noch kein (rechtskräftiges) Aufenthaltsverbot gegen A* vorliegt (vgl ON 6) und auch noch kein Verfahren nach § 133a StVG eingeleitet wurde (Einsicht in das VJRegister), sodass die Feststellung im angefochtenen Beschluss, gegen A* liege ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor und sei für den Fall seiner Entlassung seine Abschiebung beabsichtigt, für das Beschwerdegericht ebensowenig nachvollziehbar ist wie das Beschwerdevorbringen des A*, seine Anhörung habe auch zu § 133a StVG stattgefunden.
Eine bedingte Entlassung hinwieder kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungennur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit.).
Der Anlassverurteilung liegen (großteils versuchte) gewerbsmäßige Diebstähle teils durch Einbruch in Wohnstätten und Gebäude zwischen 21. und 23. September 2023 zugrunde, wobei er zumindest ein E-Bike im Wert von über EUR 5.000,-- erbeuten konnte. Davor weist er in Litauen, Deutschland und Dänemark drei einschlägige Vorverurteilungen auf, wobei er zuletzt bis 25. August 2023 eine Haftstrafe verbüßte und sodann als Kriminaltourist nach Österreich einreiste und rasch rückfällig gegenständliche strafbare Handlungen beging.
Aus spezialpräventiven Gründen bedarf es des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe, zumal bisherige staatliche Sanktionen dreier verschiedener Länder ihn nicht davon abzuhalten vermochten, neuerlich und rasch rückfällig zu delinquieren. Die Verhältnisse seit der Tat haben sich durch die Einwirkung des Vollzugs auch nicht positiv geändert, vielmehr musste über ihn wegen Arbeitsverweigerung im Dezember 2024 eine Ordnungsstrafe verhängt werden (ON 7); negative Faktoren können durch begleitende Maßnahmen auch nicht ausgeglichen werden.
Bei den Taten handelt es sich auch um solche mit extrem hohem sozialen Störwert, was der Gesetzgeber durch das StRÄG 2015 BGBl I 2015/112 in Hinblick auf Einbrüche in Wohnstätten klar zum Ausdruck gebracht hat, deren Schwere auch nach Meinung des Beschwerdegerichts aus generalpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt sprechen.
Im Ergebnis nicht zu kritisieren kam das Erstgericht daher zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A* zum Hälftestichtag, weil die geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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