Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. November 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene kongolesische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems an der Donau wegen §§ 83 Abs 1; 105 Abs 1; 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und neun Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 21. Mai 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 6. Jänner 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 21. Juni 2026 erfüllt sein (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Freiheitsstrafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen gravierende spezialpräventive Bedenken entgegenstehen.
Abgesehen von den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen (ON 10) zehn bis ins Jahr 2000 zurückreichende Verurteilungen überwiegend wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu anfangs bedingt nachgesehenen, überwiegend jedoch unbedingt verhängten Freiheitsstrafen auf.
Den haftbegründenden Verurteilungen liegt zugrunde, dass A* im September 2023 in ** eine Frau (ON 7) und im März, Mai und Oktober 2024 weitere drei Personen am Körper verletzte, im Mai und Oktober 2024 in zwei Angriffen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm, im Oktober 2024 einen Kaufhausdetektiv mit Gewalt zur Abstandnahme von seiner weiteren Anhaltung nötigte und am 15. Oktober 2024 – wenn auch nur fahrlässig – eine Waffe (Elektroschocker) besaß (ON 8).
Die beharrliche Delinquenz über fast 25 Jahre trotz wiederholten Verspürens des Haftübels verdeutlicht eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zuwiderläuft. Alle bisher gewährten Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsichten/Entlassung) mussten widerrufen werden (Punkte 1 bis 3 der ON 10).
Der Strafgefangene, dem es nicht einmal in Haft gelang, sich der gesetzlichen Norm entsprechend zu verhalten (Straferkenntnis wegen Nichtrückkehr von einem Ausgang, ON 5), machte von der Möglichkeit, sich zu seiner allfälligen bedingten Entlassung zu äußern, keinen Gebrauch (ON 2, 2).
Ausgehend von den dargelegten Umständen stehen auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, die hohe Gefahr einer neuerlichen Delinquenz des A* nennenswert zu minimieren.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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