Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 18 Monaten mit errechnetem Strafende am 20. Oktober 2026. Derzeit steht eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2025, AZ ** (ON 9), wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe in Vollzug. Im Anschluss daran wird er infolge Widerrufs teilbedingter Strafnachsicht noch einen zunächst bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Strafteil (einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten), der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2020, AZ ** (ON 8), wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über ihn verhängt worden war, zu verbüßen haben. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. Jänner 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 19. April 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2 S 3) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich seine unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 14 S 1), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen fünf bis ins Jahr 2017 zurückreichende Verurteilungen auf (ON 6). Dabei konnten ihn drei zunächst gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten (Punkte 1 bis 3 der Strafregisterauskunft) nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten, vielmehr musste er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2022, AZ **, wegen eines (im äußerst raschen Rückfall nach dem Vollzug eines unbedingten Strafteils bis 3. November 2021 begangenen) Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 , eines Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 , eines Vergehens des Diebstahls nach und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden (Punkt 4 der Strafregisterauskunft). In einem wurden zwei (teil-)bedingte Strafnachsichten im Gesamtausmaß von elf Monaten widerrufen. Dieser Strafblock wurde bis 31. Oktober 2024 vollzogen. Auch vom Verspüren des fast dreijährigen Haftübels völlig unbeeindruckt verstand er sich sodann dazu, im März und April 2025 – wiederum im raschen Rückfall und während einer offenen Probezeit - nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine Sachbeschädigung und eine Nötigung zu begehen, woraus die derzeit in Vollzug stehende Verurteilung resultiert und was den Widerruf der ihm - in Bezug auf den im Anschluss noch zu vollziehenden Strafteil - zunächst gewährten bedingten Strafnachsicht erforderlich machte.
Die wiederholte Straffälligkeit im raschen Rückfall während offener Probezeit trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen (drei [teil-]bedingte Strafnachsichten, drei Probezeitverlängerungen) sowie des Verspürens des Haftübels stehen jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu.
Diesem deutlich negativen Kalkül vermochte der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seinem Antrag ON 4, eine Arbeits- und Wohnmöglichkeit erst suchen zu müssen, auch nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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