Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 4. November 2025, GZ ** 9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB verpönten Verhaltens verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. November 2026, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 16. Jänner 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungskundmachung erhobene (ON 11) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafen oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht geringeren Wirkung im Bezug auf die künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, das Vorleben und die Aussichten des Strafgefangenen auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Dem angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2025, AZ **, liegt zusammengefasst zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht von 2. auf den 3. April 2024 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter insgesamt sechs Fahrräder stahl, dies überwiegend durch Einbruch, indem die Schlösser der Fahrräder gewaltsam aufgebrochen wurden (ON 8).
Zu diesem Zeitpunkt wies er in seiner Heimat bereits elf gerichtliche Vorverurteilungen auf, von denen sechs als einschlägig zu betrachten sind, und war - soweit ersichtlich - zuletzt am 15. Juni 2021 aus dem Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe entlassen worden (ECRIS-Auskunft ON 7).
Selbst wenn sich A* im Strafvollzug ordentlich führte (ON 4) und in seiner Heimat über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter verfügt (ON 2), kann aufgrund der gezeigten kriminellen Beharrlichkeit des von mehreren Vorverurteilungen und wiederholten Strafvollzügen unbeeindruckt neuerlich deliktisch agierenden Strafgefangenen, der eigens zur Tatbegehung nach Österreich eingereist war, nicht angenommen werden, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung in Verbindung mit Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann. Somit erweist sich, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt, eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt bereits aus individuell-prohibitiven Erwägungen ausgeschlossen.
An diesem Kalkül vermag die Beschwerde keine Änderung herbeizuführen, zumal sie das massiv getrübte Vorleben ignoriert.
Angesichts des Vollzugs einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe hat gemäß § 152a Abs 1 StVG grundsätzlich eine Anhörung des Strafgefangenen vor der gerichtlichen Entscheidung stattzufinden. Deren Unterbleiben stellt den Ausnahmefall dar, weshalb die Gründe dafür im Beschluss anzuführen sind (Pieber, WK 2StVG § 152a Rz 1 und 2). Vorliegend wurde eine Anhörung vom Strafgefangenen nicht beantragt, jedoch ein Fragebogen ausgefüllt, unterschrieben und dabei erklärt, dass eine bedingte Entlassung angestrebt wird (ON 3). Im Hinblick auf das gravierend einschlägig vorbelastete Vorleben konnte der Erstrichter aktuell aber vorliegend zu Recht von einer Anhörung absehen (vgl. OLG Wien 18 Bs 138/24m).
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