Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. November 2025, GZ ** 14 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein, Außenstelle gelockerter Vollzug Krems, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Februar 2023, AZ B*, wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verhängte und mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Juli 2025, AZ B*, auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe (ON 12.1 und ON 16.3).
Das errechnete Strafende fällt – unter Berücksichtigung der erfolgten Milderung der Strafe – auf den 23. Juli 2026 (ON 3, 2). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 12. April 2025 vor (ON 3, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 14).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach § 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorleben und seiner Aussicht auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassungallenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit unter gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Der Schwerpunkt der Änderungen liegt vor allem in der verstärkten Betreuung und Kontrolle nach der Haftentlassung, wobei mögliche Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB in den Vordergrund gerückt werden, um in der für Rückfälle kritischen Phase nach der Haftentlassung und Reintegration in die Gesellschaft ein Gegengewicht zu der breiteren Formulierung der Kriterien für die bedingte Entlassung zu schaffen und durch zu erstellende Prognosen darüber zu befinden, inwieweit durch solche Maßnahmen eine zukünftige Deliktsfreiheit erreicht bzw die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen substituiert werden kann (EBRV 302 BlgNR XXIII. GP, 7). Aus Sicht des Gesetzgebers soll die Anwendung des nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe den Regelfall darstellen, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (
Von solch einem Ausnahmefall evidenten Rückfallsrisikos ist gegenständlich allerdings in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auszugehen.
Zunächst ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, insbesondere zum Vorbringen des Strafgefangenen (ON 5), zur Äußerung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Stein (ON 2), des psychologischen Dienstes (ON 7) und des sozialen Dienstes (ON 8) zu verweisen (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0124017 [T2]).
Der Strafgefangene weist einschließlich der Anlassverurteilung sieben bis ins Jahr 2001 zurückreichende Vorstrafen auf, die allesamt als einschlägig zu beurteilen sind (ON 4), und überwiegend seine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut des fremden Vermögens zum Ausdruck bringen. Dabei konnte ihn weder eine bedingte Strafnachsicht (Punkt 1 der Strafregisterauskunft) noch eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Punkt 3 der Strafregisterauskunft), die aufgrund von Folgeverurteilungen widerrufen werden mussten, noch das mehrfach, teilweise über Jahre verbüßte Haftübel (Punkte 4 bis 8 der Strafregisterauskunft) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand sich der Strafgefangene – offensichtlich vollkommen unbeeindruckt von den bisherigen staatlichen Sanktionen – dazu, innerhalb von kurzer Zeit nach seiner letzten Haftentlassung neuerlich einschlägig (vgl dazu auch Punkt 10 der Strafregisterauskunft) straffällig zu werden.
Wenn auch Umstände vorliegen, die eine Einstellungsumkehr des Strafgefangenen implizieren könnten (siehe ON 2, ON 8, ON 9 und ON 10), kann angesichts des massiv getrübten Vorlebens und der neuerlichen (vom Strafgefangenen im Übrigen in Abrede gestellten) Delinquenz nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn, selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Straffälligkeit zu bewahren, wie der weitere Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe.
Wenn der Beschwerdeführer auf eine Änderung der Verhältnisse verweist, weil er zwischenzeitlich Vater geworden sei, mit seiner Familie über ein positives Entlassungsumfeld verfüge und aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit „mit Kooperationsverträgen“ selbsterhaltungsfähig sei, ist dem entgegen zu halten, dass er die überwiegende Anzahl der der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten zu einem Zeitpunkt beging, als seine Ehefrau bereits hochschwanger war und überdies damals eigenen Angaben zufolge einer selbständigen Beschäftigung nachging, was ihn jedoch auch nicht davon abhalten konnte, neuerlich straffällig zu werden.
Bei einer Gesamtwürdigung fällt daher die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ aus, sodass zum derzeitigen Zeitpunkt einer bedingten Entlassung spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegenstehen.
Der Beschwerde gegen den somit der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit der Erfolg zu versagen.
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