Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. Oktober 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehobenund gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der über A* verhängten Strafe, frühestens ab 16. Jänner 2026, vorläufig abgesehen .
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB verpönten Verhaltens verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. November 2026, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 16. Jänner 2026 vorliegen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 beantragte der Insasse das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in den Heimatstaat unverzüglich nachzukommen (ON 3).
Die Justizanstalt Krems bestätigte das Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, das Vorhandensein eines Reisedokuments und die Sicherstellung der Überwachung der Ausreise (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht diesen Antrag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlusskundmachung erhobene (ON 14) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 15), die nachfolgend ergänzt wurde (ON 17).
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit.).
Somit kann trotz Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG von vorläufigem Absehen vom Strafvollzug nur dann Abstand genommen werden, wenn dies aus besonderen, aus der Schwere der Tat abzuleiten- den generalpräventiven Gründen erforderlich ist. Die Formulierung ist bewusst an jene des § 46 Abs 2 StGB angeglichen ( Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 18).
Aus generalpräventiver Sicht steht der bedingten Entlassung ein im Vergleich zur früheren Rechtslage weit abgeschwächtes Hemmnis entgegen. Ausschließlich bei der Prüfung einer bedingten Entlassung zwischen der Hälfte und zwei Dritteln der Strafe sind nach § 46 Abs 2 StGB generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, und zwar auch nur dann, wenn es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise (auch) des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16).
Dem angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2025, AZ **, liegt
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist darin aber nicht die vom Gesetz geforderte Schwere der Anlasstat zu erblicken, die ausnahmsweise einen weiteren Vollzug erfordern würde, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
Zwar trifft es zu, dass der einschlägig vorbestrafte A* eigens zur Tatbegehung nach Österreich einreiste, jedoch vermag der auch durch Einbruchbegangene Diebstahl von sechs Fahrrädern keine entsprechende Tatschwere im Sinne des § 133a Abs 2 StVG zu begründen, hebt sich doch eine solche Tat weder von den im Gerichtsalltag zu beurteilenden Delikten besonders ab noch führte sie zu einer relevanten Berichterstattung in den Medien. Außerdem wurden die Fahrräder nicht durch Einbrüche in Gebäude oder Wohnstätten weggenommen.
Da die übrigen Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG unstrittig vorliegen, ist eine Verweigerung der begehrten Maßnahme ab der Vollstreckung der Hälfte der Strafzeit nicht gerechtfertigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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