Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene kongolesische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg den unbedingten fünfmonatigen Strafteil der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. September 2025, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 30. Jänner 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 30. November 2025 verbüßt, zwei Drittel wird er am 10. Dezember 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung zum Hälfte- und zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 9).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach mündlicher Verkündung erhobene (ON 8), zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, in der er vorbringt, dass er sich das erste Mal in Haft befinde, sein Führungsverhalten anstandslos sei und er in Frankreich über Wohnsitz, Arbeit und Familie verfüge.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Die bedingte Entlassung ab diesem Zeitpunkt soll somit der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Angesichts der gravierenden Vorstrafenbelastung und der der Anlassverurteilung zugrundeliegenden hochfrequenten Tatbegehung gegen fremdes Vermögen – teils beging er mehrere Diebstähle binnen weniger Stunden an einem Tag (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 5, 2), was für ein besonders zielgerichtetes Vorgehen spricht - ist in concreto genau von einem solchen eklatanten Rückfallsrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung sowohl nach Verbüßung der Hälfte als auch von zwei Dritteln unüberwindbar entgegensteht. Der ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers weist gesamt acht Eintragungen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aus, davon sieben unmittelbar wegen Diebstahlsdelikten (ON 6). Ungeachtet der mehrfach verhängten Geld- und (teils bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer praktisch im Jahrestakt rückfällig. Zuletzt beging er, abermals im raschen Rückfall, in Österreich die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Diebstähle.
In der Vielzahl der seit dem Jahr 2016 verwirklichten strafbaren Handlungen manifestiert sich nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebenden Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.
Diesem negativen Kalkül vermochte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf sein – den Regelfall darstellendes – ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten sowie seine Familie und seine selbständige Arbeit nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal ihn die soziale und berufliche Einbettung in Frankreich schon bisher nicht von der Tatbegehung abhalten konnte, sodass auch keine wirksamen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB erkennbar sind.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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