Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 162 Abs 1, Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2025, GZ **-63, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2022 (ON 19) wurde A* wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1, Abs 2 StGB verurteilt. Seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 30. März 2023, AZ **, keine Folge (ON 48).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* von 28. August 2021 bis Mitte September 2022
in Wien als Schuldner sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung des Gläubigers B* in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt, indem er es unterließ, sich bei der Meldebehörde von seiner alten Adresse in ** ab- und sich an seiner neuen Adresse in ** anzumelden bzw B* von seinem Wohnungswechsel und der damit verbundenen Verbringung pfändbarer Einrichtungsgegenstände zu verständigen, sodass es B* nicht möglich war, den Titel über seine Forderung in Höhe von EUR 41.776,13 exekutiv einzutreiben, wodurch ein Schaden in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Betrag entstanden ist.
Mit Eingabe vom 22. September 2025 (ON 61) beantragte der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, um die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 StPO zu erwirken. Zusammengefasst stützt er seinen Antrag auf die Behauptung, dass das dem Strafverfahren zugrunde liegende Exekutionsverfahren zu AZ C* des Bezirksgerichts Fünfhaus mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 und Z 8 EO eingestellt worden und er deshalb zu Unrecht verurteilt worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass keiner der Fälle des § 61 Abs 2 StPO vorliege, insbesondere handle es sich weder um einen Fall der notwendigen Verteidigung noch um eine schwierige Sach oder Rechtslage.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO hat das Gericht in den in Z 1 bis Z 4 leg. cit. genannten Fällen auf Antrag des Beschuldigten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, diesem einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Da fallbezogen weder notwendige Verteidigung nach § 61 Abs 2 Z 1 iVm § 61 Abs 1 StPO besteht noch einer der in § 61 Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO genannten Fälle vorliegt, ist daher zu beurteilen, ob eine schwierige Sach- und Rechtslage nach § 61 Abs 2 Z 4 StPO gegeben ist. Denn die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers kann für die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens bei schwieriger Sach- und Rechtslage (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO) je nach Lage des Falles durchaus erforderlich sein (vgl Soyer/Schumann , WK StPO § 61 Rz 66).
Die Strafprozessordnung enthält hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist. Dabei muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren ( Soyer/Schumann aaO). Zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, ist die beabsichtigte Prozesshandlung notwendigerweise bereits unter Heranziehung des Vorbringens im Verfahrenshilfeantrag auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen.
Im Hinblick darauf ist dem Erstrichter beizupflichten, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage fallbezogen nicht vorliegt.
Der Antragsteller führt neu beigebrachte Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO an, von welchen er erst nach Haftantritt Kenntnis erlangt habe, nämlich den Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 19. Dezember 2019, GZ C*-11.
Damit gelingt es ihm aber nicht, das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage, wie etwa komplexe Beweisfragen der Medizin, Technik, Betriebsführung, Bilanzierung etc, schwierige Fragen zur inneren Tatseite, Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen mit sachverständiger Hilfe bzw die Beiziehung eines Sachverständigen, darzulegen. Sein Argument, es sei unerträglich, dass eine ausreichende Verteidigung erst im Rechtsmittelverfahren garantiert werde, verkennt, dass in casu keine notwendige Verteidigung iSd § 61 Abs 1 StPO vorliegt. Weshalb die Ablehnung der Beigebung eines Verfahrenshelfers provozierend sei und zu einem Mehraufwand für Gerichte und Behörden führe, lässt die Beschwerde ebenso offen wie eine Begründung, inwiefern die Aufhebung der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG (betreffend Verfahren nach §§ 16 Abs 3 Z 1 und Z 2 sowie 16a Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG) durch den Verfassungsgerichtshof gegenständlich relevant sein sollte. Dass ein Verfahren von Beginn an von einem Rechtsanwalt begleitet werden sollte, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 61 StPO nicht, vielmehr ist auf das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage abzustellen. Das vorgebrachte Argument des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren gilt im Beschwerdeverfahren nicht (vgl
Somit liegt keiner der Fälle des § 61 Abs 2 StPO vor, insbesondere keine notwendige Verteidigung und keine schwierige Sach- und Rechtslage, weshalb die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden