Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 25. Jänner 2023, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (ON 6).
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 18. April 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 7. August 2025 (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei Drittel Stichtag zum wiederholten Mal aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 9), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (
Vorauszuschicken ist, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzung einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31 f).
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer seit der letzten Entscheidung vom 14. November 2023 zum (damaligen) Zwei-Drittel-Stichtag am 20. Jänner 2024 (AZ ** des Landesgerichts Korneuburg; Einsicht VJ) – der Strafvollzug wurde in der Folge durch eine Entlassung gemäß § 133a StVG zum Zwei-Drittel-Stichtag unterbrochen (siehe dazu unten) – seit seiner erneuten Festnahme am 12. August 2025 bereits mehr als drei weitere Monate der Haftstrafe verbüßt, weshalb mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe eine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten ist (vgl Pieber aaO § 152 Rz 33), die eine neuerliche inhaltliche Prüfung erlaubt.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 6), der Strafregisterauskunft (ON 5) und den ECRIS Auskünften aus den Niederlanden (ON 10) und Deutschland (ON 12) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene in Deutschland und in den Niederlanden jeweils eine einschlägige Vorstrafe aufweist.
Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 5. Dezember 2023, AZ **, (ON 5 und Einsicht VJ) wurde gemäß § 133a StVG zum damaligen Zwei-Drittel-Stichtag am 20. Jänner 2024 vom weiteren Vollzug der vollzugsgegenständlichen Freiheitsstrafe vorläufig abgesehen, doch reiste der Strafgefangene dessen ungeachtet abermals nach Österreich ein, weshalb er am 12. August 2025 festgenommen und der Vollzug der Strafe fortgesetzt wurde.
Aus all dem ergibt sich, dass keine der bisher im Ausland verhängten Sanktionen, darunter eine Geld- und eine Freiheitsstrafe, ausreichend war, um A* von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sodass er zuletzt im Inland mit beträchtlicher krimineller Energie in zahlreichen Angriffen durch die gewerbsmäßige Begehung schwerer Einbruchdiebstähle einen Schaden von über 80.000 Euro verursachte.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch durch seine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet trotz aufrechten Aufenthalsverbots deutlich zu erkennen gab, auch weiterhin nicht gewillt zu sein, verbindliche Rechtsnormen zu beachten.
Diesem negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer mit seiner unausgeführt gebliebenen Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sowohl eine behauptete Wohnmöglichkeit als auch ein allfälliger Arbeitsplatz unbescheinigt blieben (ON 4).
Damit ergibt sich schon aus dem deutlich getrübten Vorleben und der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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