Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem nach § 118a Abs 1 Z 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. November 2025, GZ **-17.5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich A* bedient hat, auf 1.950 Euro herabgesetzt wird.
B e g r ü n d u n g :
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Juni 2025 (ON 10.3) wurde A* nach zweieinhalbstündiger Hauptverhandlung von dem wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 14. Mai 2025 (ON 3) erhobenen Vorwurf des Vergehens des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem nach § 118a Abs 1 Z 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 (ON 17.2) beantragte die Freigesprochene sodann unter Bekanntgabe der „tarifmäßigen Kosten der Verteidigung“ mit 4.036,06 Euro brutto - darin enthalten ein Erfolgszuschlag von 1.345,36 Euro brutto – die Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten des Verteidigers, dessen sie sich bedient hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 17.5) bestimmte die Erstrichterin selbigen mit 3.250 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, eine zu hohe Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der Freigesprochenen kritisierende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 18), der Berechtigung zukommt.
Wird – soweit hier relevant - ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer einem hier nicht vorliegenden Fall auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund 6.500 Euro, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Ausgehend von diesen Prämissen lag fallbezogen vor dem Hintergrund des geringen Aktenumfangs, der (nicht fünf, sondern lediglich) zweieinhalbstündigen Dauer der Hauptverhandlung und der vorliegend zu lösenden Tat- und Rechtsfragen von überschaubarer Komplexität sowie mit Blick darauf, dass die Freigesprochene im Ermittlungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ein einfacher, hinter einem „Standardverfahren“ deutlich zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen der durch das Erstgericht zugesprochene – die „tarifmäßigen Kosten der Verteidigung“ (ohne Berücksichtigung des Erfolgszuschlags) sogar übersteigende -
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