Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2025, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren und elf Monaten, und zwar
1. die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juli 2024, AZ **, wegen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren ;
2. in Folge Widerrufs die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2024, AZ **, wegen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen nach §§ 142 Abs 1; 127, 129 Abs 1; 15, 83 Abs 1; 241e Abs 3; 229 Abs 1 StGB zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten ;
3. den über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2025, AZ **, wegen als unter 21-jähriger begangener strafbarer Handlungen nach §§ 288 Abs 1 und 4; 15, 299 Abs 1 StGB, unbedingten Strafteil von fünf Monaten , einer insgesamt verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG auf den 23. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 8. Juni 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 4. Dezember 2025 erfüllt sein (ON 3, 1 ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht – ohne Anhörung des Strafgefangenen – die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit in Übereinstimmung mit den aufgrund seines getrübten Vorlebens und der schlechten Führung ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Gerasdorf (ON 4, 2) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen (ON 19), in weiterer Folge jedoch unausgeführt gebliebenen Beschwerde des Strafgefangenen, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Nach Verbüßung von zwei Dritteln sowie allgemein bei jugendlichen und jungen erwachsenen Straftätern (§ 17 iVm § 19 Abs 2 JGG) spielen generalpräventive Erwägungen keine Rolle. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll somit der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass mit Blick auf seine Vorstrafenbelastung und seiner schlechten Führung ein solcher Ausnahmefall vorliegt.
Dazu war zu erwägen, dass der Strafgefangene neben den zu verbüßenden Freiheitsstrafen im Jahr 2024 bereits zwei zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und Delikten gegen die körperliche Integrität aufweist, wobei die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht samt Anordnung von Bewährungshilfe ihre Wirkung für ein normgetreues Verhalten verfehlte, sondern A* unbeeindruckt von der über ihn verhängten Sanktion im raschen Rückfall und innerhalb offener Probezeit nicht nur die der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juli 2024, AZ **, zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, sondern auch die der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2025, AZ **, beging.
All das verdeutlicht, dass sich der Beschwerdeführer bislang weder durch Sanktionen noch durch die ihm gewährten Resozialisierungschancen von weiterer Delinquenz abhalten ließ.
Berücksichtigt man, dass seit der letzten Entscheidung des Vollzugsgericht am 29. Jänner 2025,AZ **, vier Ordnungswidrigkeiten - unter anderem wegen mehrmaligen unerlaubten Handybesitzest und einer tätlichen Auseinandersetzung mit anderen Insassen - zur Abstrafung gelangten (ON 9 bis 16), obwohl dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zum Hälftestichtag eine positive Prognose für eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag bei entsprechender guter Führung in Aussicht gestellt worden war (ON 17), so zeigt dies deutlich, dass es A* nicht einmal im geschützten Rahmen der Justizanstalt gelingt, sich regelkonform zu verhalten.
Die Annahme, der bisherige Strafvollzug habe bereits einen nachhaltigen Umdenkprozess eingeleitet, der den Beschwerdeführer im Fall seiner bedingten Entlassung wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahren könnte, erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.
Vor dem Hintergrund dieser individual-präventiv negativ geprägten Zukunftsprognose ist auch nicht ersichtlich, mit welchen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB diesem negativen Kalkül wirksam begegnet werden könnte, zumal ihm auch bislang die Anordnung von Bewährungshilfe nicht vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahren konnte.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieber , WK 2StVG § 152a Rz 1) und der Strafgefangene bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag nach Antrag (siehe ON 17 sowie ON 5 und ON 11 im verketteten Akt **) angehört wurde, sah das Vollzugsgericht trotz neuerlichen Antrags des Strafgefangenen (ON 6, 1) zu Recht von einer Anhörung ab.
Dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht ist daher zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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