Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2025, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt nunmehr in der Justizanstalt Simmering (vgl ON 18) Freiheitsstrafen wegen vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen in der Gesamtdauer von 31 Monaten, nämlich
- die mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 1. Juli 2024, rechtskräftig seit 10. September 2024, AZ **, wegen §§ 15, 84 Abs 4; 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2; 105 Abs 1; 15, 87 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
- die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs des zunächst bedingt nachgesehenen Strafteils von elf Monaten in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe einer durch das Landesgericht Wels am 11. Oktober 2021, AZ **, wegen §§ 15, 84 Abs 4; 15, 87; 144 Abs 1; 83 Abs 1; 125; 105 Abs 1; 15, 144 Abs 1 StGB verhängten insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 6. November 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 24. Juli 2025 verbüßt, zwei Drittel wird er am 29. Dezember 2025 verbüßt haben.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht nach – beantragter (vgl ON 5 in Beiakt ** [verkettet]) – Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Entlassung des Strafgefangenen auch zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG entsprechend der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 4, 2) unter Hinweis auf das erheblich getrübte Vorleben und das nunmehr auch negative Vollzugsverhalten ab. Von der beantragten Anhörung (ON 6, 1) sah das Erstgericht ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 17, 2) und zu ON 19.1 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Er befinde sich das erste Mal in Haft, bereue die begangenen Ordnungswidrigkeiten, habe die Kontakte zu seinen ehemaligen Freunden abgebrochen und möchte nunmehr sein Leben ändern.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Nach Verbüßung von zwei Dritteln bzw allgemein bei jugendlichen und jungen erwachsenen Tätern (§ 17 iVm § 19 Abs 2 JGG) spielen generalpräventive Erwägungen keine Rolle. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll somit der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Mit Blick auf die Vorstrafen, die bislang nicht genutzten Resozialisierungschancen und das aktuelle Führungsverhalten des Beschwerdeführers ist gegenständlich genau von einem solchen Ausnahmefall auszugehen:
Zunächst ist auf die vom Erstgericht zutreffend angeführte erhebliche Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers zu verweisen, dessen Strafregister sieben Eintragungen, darunter zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB (Punkte 2 und 5 in ON 5), aufweist. Besonders imponiert dabei nicht nur das dadurch dokumentierte erhebliche Gewaltpotential – der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen, teils dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnender, Taten gegen Leib und Leben bzw die Freiheit anderer verurteilt (vgl Punkte 1, 3, 6 und 7 in ON 5) -, sondern vor allem auch die völlige Wirkungslosigkeit bislang gewährter Chancen und Resozialisierungsmaßnahmen. So kam der Beschwerdeführer bereits in den Genuss eines Schuldspruchs ohne Strafe, der Anordnung von Bewährungshilfe und mehrfach (teil)bedingter Strafnachsichten. Sämtliche Probezeiten wurden bereits auf das Höchstmaß verlängert. Ungeachtet dessen und auch des – entgegen dem Beschwerdevorbringen – bereits verspürten Haftübels (vgl Punkt 1 in ON 5) verharrte er, zudem stets im raschen Rückfall (Punkte 3 bis 7 in ON 5), in seinem strafbaren Verhalten.
Schon all dies zeigt eine deutliche Ignoranz sowohl gegenüber staatlichen Sanktionen als auch gegenüber Resozialisierungsmaßnahmen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, entgegensteht.
Darüber hinaus vermochte es der Beschwerdeführer zuletzt noch nicht einmal unter den geregelten Bedingungen des Strafvollzugs und trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Notwendigkeit tadellosen Führungsverhaltens anlässlich seiner letzten Anhörung gemäß § 152a Abs StVG (ON 9, 2 in Beiakt Landesgericht Wiener Neustadt, AZ **) sich wohlzuverhalten, sodass wegen des unerlaubten Besitzes von Gegenständen, unter anderem eines Handys, und der – von ihm eingestandenen (ON 6, 2) - Verweigerung eines Drogenharntests je Ordnungsstrafen in Form von Geldbußen über ihn verhängt werden mussten (**, ON 13; **, Meldung ON 14 und IVV-Einsicht/GGV-Kontoauszug). Die wiederholten Erklärungen des Beschwerdeführers, sein Fehlverhalten eingesehen zu haben und sein Leben ändern zu wollen, erweisen sich insofern als bloßes Lippenbekenntnis.
Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass keine positive Entwicklung in Haft zu erblicken ist, ist daher ungeachtet der Absolvierung von drei Einheiten eines Behandlungsprogramms für GewalttäterInnen (ON 7) nicht zu beanstanden.
Insgesamt stehen daher erhebliche spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung unüberwindbar entgegen, denen derzeit auch mit Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht verlässlich begegnet werden kann. Es wird am Beschwerdeführer liegen, die Ernsthaftigkeit seiner Bestrebungen durch Rückkehr zu regelkonformen Verhalten unter Beweis zu stellen, um diese Bedenken auszuräumen.
Letztlich konnte das Erstgericht auch von der Anhörung absehen, weil diese nicht zum ersten Mal beantragt wurde und angesichts der geschilderten, gravierenden Umstände nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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