Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehensdes gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbaren Handlung über die Berufung des C* B*wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Oktober 2025, GZ **-32.4, durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 489 Abs 1 iVm 470 Z 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen – gekürzt ausgefertigten und auch eine in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des A* B* enthaltenden - Urteil wurde C* B* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung gab C* B* in Gegenwart seines Verteidigers und nach Rücksprache mit diesem einen Rechtsmittelverzicht ab (vgl Hauptverhandlungsprotokoll ON 32.5 S 13, Protokolls- und Urteilsvermerk ON 32.4 S 4 und Aktenvermerk ON 32.2 S 1).
Ungeachtet dessen übermittelte der Angeklagte ein mit 20. Oktober 2025 datiertes und am 21. Oktober 2025 beim Landesgericht Korneuburg eingelangtes, in tschechischer Sprache verfasstes und als Berufungsanmeldung mit (im Zweifel) vollem Anfechtungsziel zu wertendes Schreiben, in dem er erklärt, gegen das angeführte Urteil zu berufen, weil er mit dem Spruch nicht einverstanden sei (ON 33 iVm der Übersetzung ON 36.1).
Gemäß §§ 489 Abs 1 iVm 470 Z 1 StPO kann das Oberlandesgericht in nichtöffentlicher Sitzung die Berufung unter anderem dann als unzulässig zurückweisen, wenn sie von einer Person ergriffen wurde, die darauf verzichtet hat.
Ein nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit dem Verteidiger von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0116751; RS0099945; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8).
Bei unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung abgegebenen Rechtsmittelerklärungen der Beteiligten handelt es sich um Vorgänge, die zwar in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen werden, aber nicht zu dieser gehören (RIS-Justiz RS0125616). Das Rechtsmittelgericht entscheidet im Fall der Urteilsanfechtung erforderlichenfalls in freier Beweiswürdigung über die Richtigkeit des diesbezüglichen Inhalts des Protokolls (RIS-Justiz RS0131377 [T1]; vgl Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 42/3 mwN).
Nachdem das Oberlandesgericht angesichts des dargestellten Akteninhalts keine Bedenken an der Protokollierung der Rechtsmittelerklärung des C* B* hat (vgl erneut Danek/Mann , aaO § 271 Rz 42/3) und sohin ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt, war die von diesem erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
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