Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Oktober 2025, GZ ** 10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag auf bedingte Entlassung zurück-, nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B*, vormals C*, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg zwei wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1; 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB; und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nach deutschem Recht §§ 1 I, 3 I Nr 1, 29a I Nr 2 BtMG, § 52 StGB) verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und drei Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 2. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 17. September 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 2. August 2024 (ON 3, ON 4 und ON 9).
Mit Beschluss vom 2. Juni 2025, AZ D*, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als damals zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer vom Strafgefangenen beantragten Anhörung die bedingte Entlassung des A* C*, nunmehr B*, nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe ab. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Juni 2025, AZ 31 Bs 157/25b, nicht Folge gegeben (Einsichtnahme in den beim Landesgericht Krems an der Donau elektronisch geführten Akt).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss versagte das Vollzugsgericht über Antrag des Strafgefangenen eingelangt beim Landesgericht Wiener Neustadt am 13. Oktober 2025 (ON 6)erneut aus spezialpräventiven Gründen dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von A* B* unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene, in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde (ON 11), die nicht berechtigt ist.
Ein Beschluss mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe entspricht dies etwa einem Zwölftel, welches wiederum die Hälfte der (ein Sechstel betragenden) Differenz zwischen der Hälfte und zwei Dritteln der Freiheitsstrafe darstellt. Sofern der Strafgefangene sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet, gilt als Faustregel, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also zB bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren fünf Monate), gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 152 Rz 31 ff).
Da gegenständlich zuletzt am 2. Juni 2025, rechtskräftig seit 18. Juni 2025, inhaltlich über den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe entschieden wurde und nur etwa vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung neuerlich ein Antrag auf bedingte Entlassung gestellt wurde, ist mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten (vgl Pieber aaO § 152 Rz 31, 33). Sein neuerlicher Antrag beinhaltet zusammengefasst auch keine neuen Argumente, sondern bringt er abermals untauglich vor, eine Wohnmöglichkeit und Betreuungspflichten für seine Mutter zu haben sowie eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen (ON 2.1 und Einsichtnahme in ON 3 des beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ D* elektronisch geführten Akt).
Im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung stand einer Entscheidung in der Sache der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft entgegen (RIS-Justiz RS0101270). Der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung wäre demnach schon vom Vollzugsgericht wegen entschiedener Rechtssache („res iudicata“) zurückzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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