Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag.Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - Landesstelle ** , **, vertreten durch Mag. B* und andere, ebendort, wegen Versehrtenrente (Streitwert: EUR 3.600,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 26.9.2025, **-9, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit in der Hauptsache rechtskräftigem Urteil gab das Erstgericht dem Begehren der Klägerin statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung einer Versehrtenrente in Höhe von 20% der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß wie bisher über den 1.9.2025 hinaus für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 6.9.2023 sowie zum Kostenersatz von EUR 556,16.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren eines Kostenzuspruchs von weiteren EUR 458,83.
Die Beklagte beantragt, die angefochtene Kostenentscheidung zu bestätigen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Klägerin begehrt eine Honorierung nach TP 3A RATG für den vorbereitenden Schriftsatz vom 11.8.2025 ON 5.
1. Mangels einer abweichenden Bestimmung im ASGG sind vorbereitende Schriftsätze gemäß § 257 Abs 3 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig. Da der strittige Schriftsatz rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung eingebracht wurde und im Verfahren in Sozialrechtssachen keine Eventualmaxime gilt, ist auch eine Honorierung nach TP 3A RATG nicht von vornherein ausgeschlossen.
2. Ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger ist aber gemäß § 77 Abs 1 Z 2 ASGG (wie im Zivilprozess nach § 41 ZPO) nur für zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Verfahrensschritte vorgesehen. Auch nach § 257 Abs 3 ZPO zulässige Schriftsätze sind daher nur dann zu honorieren, wenn sie diesem Kriterium entsprechen.
3. Zweckentsprechend ist jeder Verfahrensschritt, der zur Erreichung des prozessualen Ziels der Partei geeignet ist. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann ( Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 41 Rz 5). Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 41 ZPO Rz 20). Die Notwendigkeit von Kosten ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs vom Standpunkt ex ante, also für den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung, zu beurteilen (RS0036038 [T1]). Diese Beurteilung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
4. Demnach ist ein vorbereitender Schriftsatz nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen werden hätte können oder sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, die neuen Tatsachen aber ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Tagsatzung nachgetragen werden können ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.60). Auch darf das für eine vollständige Klage erforderliche Vorbringen nicht auf die Klage und einen nachfolgenden Schriftsatz aufgeteilt werden ( Obermaier , aaO Rz 3.56).
5. Die von der Klägerin im vorbereitenden Schriftsatz erstmalig vorgenommene Beschreibung ihres Gesundheitszustands, ihrer bisherigen Tätigkeit und ihrer aktuellen Einschränkungen aus dem Unfallereignis war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – jedenfalls zu dem Zeitpunkt wie dem vorliegenden – entbehrlich: Mit der Klagserhebung tritt der Bescheid außer Kraft und das Gericht prüft selbständig den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (vgl RS0085839, RS0106394). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG zur amtswegigen Prüfung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen verpflichtet, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Akteninhalt Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben (RS0086455; RS0042477 [T6, T10]). Sind die Parteien schon in erster Instanz qualifiziert vertreten, wird diese Pflicht allerdings durch das Parteivorbringen begrenzt (RS0109126; RS0086455 [T6]; RS0042477 [T8, T14]).
6. Bereits aufgrund der in der Klage vorgebrachten unfallbedingten Verletzungen und der Behauptung der Klägerin, ihr stehe aufgrund dieser Verletzungen weiterhin die Versehrtenrente zu, war das Erstgericht zur amtswegigen Erhebung sämtlicher für die Beurteilung des Leistungsanspruchs relevanter Umstände, beinhaltend die aus dem Arbeitsunfall resultierenden körperlichen Einschränkungen, verpflichtet. Die bisher ausgeübte Tätigkeit der Klägerin ist für die für den Anspruch auf Versehrtenrente zu beurteilende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht relevant. Darüber hinaus wäre es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, ihr mit dem vorbereitenden Schriftsatz erstattetes Vorbringen bereits in der Klage zu erstatten.
7. Da mit dem vorbereitenden Schriftsatz zudem keine Urkunden vorgelegt oder über die bisherigen Beweisanträge hinausgehende Beweise angeboten wurden, kommt auch keine Entlohnung nach TP 1 oder TP 2 RATG in Betracht. Das Erstgericht lehnte daher eine Honorierung des vorbereitenden Schriftsatzes zu Recht ab.
8. Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz Unterliegens fehlt es schon an den rechtlichen Schwierigkeiten des Rekursverfahrens.
9. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden