Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* C* (alias A* D*)wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 30. Juli 2025, GZ ** 86.4, nach der am 4. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski, in Anwesenheit des Angeklagten A* B* C* und seines Verteidigers Mag. Amir Ahmed durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Staatsangehörige der Republik Moldau A* B* C* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* C* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung anderer nachgenannter Mitglieder dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- , nicht jedoch EUR 300.000, - übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er
I./ mit dem abgesondert verfolgten F* G* alias F* H*, I* und teilweise J* (zu 3./ und 5./)
1./ am 6. Dezember 2023 an der Adresse ** in ** zunächst das straßenseitig gelegene Einfahrtstor überkletterte, eine Tür zum dortigen Schuppen aufzwängte und sodann das rückseitig gelegene Holzfenster zum Wohnzimmer des Objekts gewaltsam aufbrach und Schmuck, Bargeld und Goldmünzen in einem Gesamtwert von ca. EUR 50.000,-- an sich nahm;
2./ am 12. Dezember 2023 die Kellertür des Wohnhauses an der Adresse ** in K* gewaltsam aufbrach und versuchte, Wertgegenstände an sich zu nehmen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Eigentümerin einen Verkauf des Wohnobjektes plante und alle Wertgegenstände bereits aus dem Wohnhaus verbracht hatte;
3./ am 12. Dezember 2023 die Eingangstür des Wohnhauses an der Adresse ** in K* gewaltsam aufbrach und Bargeld, Schmuck, zwei Autoschlüssel, diverse Uhren und Zigaretten in einem Gesamtwert von zumindest EUR 1.200,-- an sich nahm;
II./ am 21. Februar 2025 in ** gemeinsam mit den abgesondert verfolgten I* und einem noch unbekannten Täter mit einem unbekannten Gegenstand das Badezimmerfenster des Wohnhauses der L* aufzwängte und aus dem Haus Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von etwa EUR 52.764,- an sich nahm.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd, erschwerend demgegenüber die mehrfache Qualifikation, den hohen Schaden und die professionelle Vorgangsweise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 88), in der Folge unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungsgründe sind zunächst dahin zu ergänzen, dass beim Angeklagten auch die Tatwiederholung als erschwerend zu werten ist, da die vom Erstgericht ersichtlich angenommene gewerbsmäßige Begehung nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB (bloß) drei solcher Taten voraussetzt, der Schuldspruch aber deren vier umfasst, sodass jedenfalls eine der Tatwiederholungen nicht schon die Strafdrohung bestimmt (vgl OGH 13 Os 117/17f mwN).
Im Übrigen hat das Erstgericht die Strafzumessungslage zutreffend dargestellt.
Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren erweist sich die vom Schöffensenat ausgemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und trägt auch dem vorliegenden Geständnis und dem Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist, ausreichend Rechnung. Für eine Herabsetzung der Sanktion bietet der Akteninhalt keinen begründeten Anlass.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
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