Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10. Oktober 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 29. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 29. Dezember 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 29. März 2026 vorliegen (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus general- und spezialpräventiven Gründen ab, wobei es - im Hinblick auf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe zulässigerweise – von einer Anhörung des Strafgefangenen absah.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. November 2025, AZ 31 Bs 291/25h, wurde zwischenzeitig mit Wirkung ab 29. Dezember 2025 vorläufig vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (§ 133a StVG) abgesehen.
Gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StPO richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhobene (ON 11) und unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Vorweg sei festgehalten, dass das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde nicht entgegen steht. Schließlich kommt ein Vorgehen nach § 133a StVG nur subsidiär in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass Maßnahmen anderer Art, wie fallkonkret eine bedingte Entlassung, nicht erfolgen können (näher dazu Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 44).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl J erabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Zwar fand nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe eine Verweigerung der Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Gründen im Gesetz keine Deckung. Doch kommt ebendiesen Aspekten im Rahmen der für eine bedingte Entlassung unbedingt erforderlichen positiven Verhaltensprognose großes Gewicht zu.
Wie das Oberlandesgericht Wien bereits bei letztmaliger Befassung mit der gegenständlichen Strafvollzugssache ausführte, ist aus den vollzugsgegenständlichen Taten noch kein besonders hoher Schweregrad, der den weiteren Strafvollzug unumgänglich erscheinen ließe, abzuleiten.
Allerdings weist die ECRIS-Auskunft hinsichtlich A* drei einschlägige Vorverurteilungen auf (ON 9.3). Der erstmals im Jahr 1998 wegen Diebstahls (Punkt 1. der ECRIS-Auskunft) verurteilte Strafgefangene fiel laufend – und sohin einer Tilgung auch nach nationalem Recht entgegenstehend – zurück in die Delinquenz, wobei ihn nicht einmal die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen zu einer normtreuen Lebensführung bewegen konnte. Vielmehr wurde er nicht nur in seinem Heimatland Rumänien, sondern auch in Frankreich (Punkt 6 der ECRIS-Auskunft) sowie zuletzt – in sechs einzelnen Angriffen – in Österreich straffällig.
Bislang absolvierte der Strafgefangene keinerlei entlassungsvorbereitende Maßnahmen (ON 3, 3).
An all diesen Umständen vermag weder die Möglichkeit des Strafgefangenen, im Fall seiner bedingten Entlassung bei seiner Mutter wohnen zu können, noch seine bloß unbescheinigte Behauptung einer Arbeitsmöglichkeit in der „Landwirtschaft“ bzw bei einem „Umzugsunternehmen“ (ON 2, 1 ff) etwas zu ändern. Schließlich sind dem Akt weder Hinweise auf eine Deliktsaufarbeitung durch den Strafgefangenen zu entnehmen, noch bringt er eine solche vor. Allein der – wenn auch nachvollziehbare - Wunsch, einem erkrankten Elternteil beizustehen, vermag mangels jedwedem Zusammenhang mit künftiger Rechtstreue die erforderliche positive Verhaltensprognose nicht zu begründen.
Im Hinblick auf das über A* verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren (ON 6 im Akt AZ 31 Bs 291/25h des Oberlandesgerichtes Wien) wären allfällige Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht fruchtbringend.
Eine bedingte Entlassung aus der verhängten Freiheitsstrafe – noch dazu zum ehestmöglichen Zeitpunkt – ist somit aus spezialpräventiven Gründen derzeit ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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