Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Oktober 2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine wegen § 142 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 11. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 2. August 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 22. Feber 2026 gegeben sein (ON 2, 2; ON 8).
Wegen der Ordnungswidrigkeit nach §§ 21 Abs 1, 107 Abs 1 Z 1 StVG wurde über A* mit Straferkenntnis der Justizanstalt Hirtenberg vom 10. Feber 2025 strenger Hausarrest in der Dauer von drei Wochen samt Beschränkung der Zeit der künstlichen Beleuchtung des Haftraums (§§ 109 Z 5, 114 Abs 3 Z 1 StVG) verhängt (ON 7). Die Zeit des Hausarrests sowie die Zeit des Ausgangs wurden nicht in die verhängte Strafzeit eingerechnet (Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28. März 2025 zu AZ **).
Mit dem angefochtenen Beschlusslehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (ON 2 = 3) gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 „Z 2“ (richtig: Z 1) StVG aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene (ON 10) und in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass bei A* erhebliche Bedenken gegen eine positive Verhaltensprognose sprechen: Der Strafgefangene weist zwei einschlägige Vorstrafen auf (Punkt 1. und 2. der Strafregisterauskunft, ON 5), wobei ihn die jeweils verhängten Geldstrafen gänzlich unbeeindruckt ließen. Vielmehr delinquierte er mit massiv gesteigerter krimineller Energie weiter, liegt der vollzugsgegenständlichen Verurteilung doch zusammengefasst zugrunde, dass A* der Verkaufsangestellten einer Trafik zumindest 3.000 Euro Bargeld unter Verwendung einer faustfeuerwaffengleichen Attrappe abnötigte (ON 8, 1).
Dem (ansonsten nicht zu beanstandenden) Arbeits- und Führungsverhalten des Strafgefangenen (ON 6, 2) steht die am 16. November 2024 unternommene Flucht gegenüber, die in einer verkehrsgefährdenden Verfolgungsjagd quer durch ** samt diverser Sachschäden mündete (Amtsvermerk der Polizeiinspektion ** vom 14. Jänner 2025 zu AZ **; ON 5 im Akt AZ ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt). Im Hinblick auf die doch beachtliche Dauer, während jener sich der Verurteilte dem Strafvollzug entzog, kann seinem Vorbringen zu einer durch die Haftzeit bewirkten inneren Umkehr nur geringes Gewicht beigemessen werden.
Die völlige Wirkungslosigkeit der bisher verhängten staatlichen Sanktionen steht der erforderlichen positiven Verhaltensprognose insbesondere in Zusammenschau mit der massiv getrübten Vollzugsführung des Strafgefangenen entgegen, mag er auch erstmals das Haftübel verspüren. Daran vermögen auch die Ausführungen des Strafgefangenen hinsichtlich eines resozialisierungsförderlichen Entlassungs-Settings nichts zu ändern, blieben doch sowohl die behauptete Wohnmöglichkeit als auch die aufgeworfene Arbeitsmöglichkeit im Kosmetikstudio „B*“ unbescheinigt.
Dem Erstgericht ist überdies beizupflichten, dass dem gegenständlichen Verbrechen des Raubes unter Verwendung einer faustfeuerwaffengleichen Attrappe ein besonders hoher Handlungs und Gesinnungsunwert beizumessen ist, der sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abhebt. Schließlich entspricht es aller Lebenserfahrung, dass sich ein derart bedrohtes Opfer mit akuter Lebensgefahr konfrontiert sieht. Daher ist die Fortsetzung des Strafvollzugs im Hinblick auf die Schwere der vollzugsgegenständlichen Tat auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
Im Hinblick darauf, dass der Strafgefangene bereits die (entlassungsvorbereitende) Wohltat des gewährten Ausgangs nach § 99a StVG missbrauchte, scheinen unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB derzeit völlig aussichtslos.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 152a Rz 1), konnte eine solche unterbleiben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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