Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Dr. Berka im Konkurs über das Vermögen des A* , Inhaber des B* C* e.U., FN D*, **, ** E*, Masseverwalter Dr. F*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3.10.2025, ** 1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem am 11.9.2025 zu G* beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte H*, geboren **, **, ** I*, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien ( Antragsteller ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* als Inhaber der B* e.U. ( Antragsgegner, Schuldner ) mit dem Vorbringen, dieser schulde ihm aus einem vollstreckbaren Vergleich, abgeschlossen vor dem Arbeits und Sozialgericht Wien am 24.10.2024 im Verfahren J*, und aus einem vollstreckbaren Kostentitel vom 27.1.2025, Bezirksgericht Gänserndorf, GZ K*, insgesamt EUR 7.474,96. Der Antragsgegner habe seine Zahlungen eingestellt und sei zahlungsunfähig. Es würden beim zuständigen Vollzugsgericht zahlreiche Exekutionen laufen. Die unterbliebene Zahlung sei nicht auf Nachlässigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zurückzuführen. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Mit Beschluss vom 18.9.2025 (ON 3) trug das Gericht dem Schuldner eine schriftliche Stellungnahme zum Insolvenzeröffnungsantrag binnen drei Wochen auf. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner als Empfänger am 22.9.2025 persönlich übergeben (Zustellnachweis zu ON 3).
Mit Schreiben vom 26.9.2025 gab der Schuldner bekannt, er stehe mit dem Antragsteller in Vergleichsverhandlungen und ersuche um eine Fristverlängerung bis 31.10.2025 (ON 7). Der Antragsteller teilte am 1.10.2025 mit, mit einer Ratenvereinbarung nicht einverstanden zu sein (ON 8).
Über Nachfrage des Gerichts teilten die Österreichische Gesundheitskassa und die L* mit, dass keine Rückstände des Schuldners bestehen würden.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen teilte einen Beitragrückstand von EUR 2.009,26 zum Stichtag 23.9.2025 mit, resultierend aus der Auftraggeberhaftung. Es bestehe keine Zahlungsvereinbarung, Exekution werde nicht geführt (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners und bestellte RA Dr. F* zum Masseverwalter. Das Ende der Anmeldungsfrist bestimmte es mit 26.11.2025, die allgemeine Prüftagsatzung beraumte es für 10.12.2025 an.
Begründend führte es aus, der Antragsteller habe seine Forderung durch die vorgelegten Titelurkunden, den vollstreckbaren Vergleich vom 24.10.2024, Arbeits und Sozialgericht Wien, J* und den vollstreckbaren Kostentitel vom 27.1.2025, Bezirksgericht Gänserndorf, zu K*, mit insgesamt EUR 7.474,96 bescheinigt. Angesichts der Dauer der nicht zur vollen Befriedigung oder Sicherstellung führenden Exekutionsvollzüge sei auch die Zahlungsunfähigkeit bescheinigt.
Eine Regelung der Forderung sei nicht erfolgt, es würden drei ungeregelte Exekutionsverfahren ehemaliger Dienstnehmer ab 01/2025 behängen und ein Beitragsrückstand bei der SVS bestehen. Es seien nur Teilzahlungen erfolgt und im Exekutionsverfahren keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden, Zahlungszusicherungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher seien nicht eingehalten worden. Eine Aufforderung zur Äußerung sei dem Antragsgegner zugestellt worden, ein Vermögensverzeichnis sei nicht eingelangt. Der Antragsgegner habe nur vage in Aussicht gestellt, dass (nur) die Forderung des Antragstellers irgendwann bezahlt werden könne. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien weder sämtliche Verbindlichkeiten erfüllt, noch geregelt gewesen, der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft sei nicht bescheinigt worden. Der Antragsgegner habe die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit nicht erbracht.
Ein die zu erwartenden Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen sei jedenfalls aufgrund des Bestehens eines lebenden Unternehmens und von nicht offenbar überbelastetem Liegenschaftseigentum gegeben.
Gegen den Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Aufhebung bzw Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages mangels Zahlungsunfähigkeit. Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren in ein Sanierungsverfahren oder ein Verfahren gemäß § 152 IO umzuwandeln.
Der Antragsteller und der Masseverwalter beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Zunächst ist festzuhalten, dass auch im Insolvenzverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt (8 Ob 5/22a). Das erste Schreiben des Antragsgegners, eingelangt am 14.10.2025 (ON 3), lässt zwar erkennen, dass sich der Schuldner gegen die Konkurseröffnung wendet, ist aber nicht als Rekurs bezeichnet. Das am nächsten Tag eingelangte und ausdrücklich als Rekurs bezeichnete Schreiben (ON 4) ist damit aber als konkretisierende „Selbstverbesserung“ des Schuldners zu werten (vgl etwa 7 Ob 570/95). Die in diesem Schreiben enthaltenen Nachträge sind daher zu berücksichtigen.
2. Im ersten Schreiben, eingelangt am 14.10.2025, ersuchte der Antragsgegner um „Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß § 152 IO, da die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegen“. Er verfüge über ausreichend liquide Mittel, um sämtliche bekannten Gläubigerforderungen und die Kosten des Insolvenzverfahrens vollständig zu begleichen. Der aktuelle Kontostand des Firmenkontos betrage rund EUR 30.000 während die bekannten Verbindlichkeiten EUR 10.000 ausmachen würden. Er habe den Masseverwalter um eine vollständige Aufstellung aller offenen Forderungen und Verfahrenskosten gebeten, um die Zahlungen umgehend vornehmen zu können. Er ersuche nach Bestätigung der vollständigen Befriedigung durch den Masseverwalter, die Aufhebung des Konkursverfahrens zu beschließen.
In dem am darauffolgenden Tag, dem 15.10.2025, eingelangten, ausdrücklich als Rekurs bezeichneten Schreiben, wiederholte der Schuldner sein Vorbringen zur Zahlungsfähigkeit. Er führte außerdem aus, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er habe den Beschluss über die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht vorab per Post zugestellt bekommen. Bis ihm der Beschluss am 8.10.2025 persönlich im Landesgericht Korneuburg ausgehändigt worden sei, sei ihm die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht bekannt gewesen und er habe keine Gelegenheit gehabt, seine wirtschaftliche Lage oder Sanierungs und Zahlungsmaßnahmen vor der Entscheidung darzulegen. Sein bereits am 26.9.2025 dem Gericht übermitteltes schriftliches Vergleichs und Zahlungsangebot sei nicht berücksichtigt worden.
Durch die Sperre der Firmenkonten könnten laufende Bauprojekte und Zahlungen an Mitarbeiter nicht fortgesetzt werden. Dies gefährde die Fortführung bestehender Aufträge und die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Kunden und Lieferanten, obwohl ausreichend liquide Mittel vorhanden seien.
3. Der Masseverwalter teilte in seinem ersten Bericht vom 27.10.2025 mit, dass das Konto zum Stichtag 24.10.2025 ein Guthaben von EUR 26.486,35 aufweise.
Der Schuldner betreibe ein Bauunternehmen, das hauptsächlich im Bereich Sanierungen tätig sei. Er werde als Sub
Unternehmensstandort sei der Wohnsitz des Schuldners, für eine zusätzlich angemietete Geschäftsadresse in ** I*, ** falle ein monatlicher Betrag von EUR 174,24 an.
Die Insolvenz sei auf die allgemein rückläufige wirtschaftliche Gesamtsituation aufgrund diverser globaler Krisen und der damit einhergehenden Teuerungen sowie den Rückgang der Kaufkraft zurückzuführen. Den in einem von einem ehemaligen Dienstnehmer geführten Arbeitsrechtsprozess abgeschlossenen Vergleich habe der Schuldner dann nicht mehr erfüllen können und er sei nicht in der Lage, andere Verbindlichkeiten zu bedienen. So sei es zum Konkursantrag gekommen.
Die Auftragslage habe sich mittlerweile etwas erholt und scheine besser zu werden. Es sei ein Werkvertrag über die Teilsanierung eines Einfamilienhauses mit einem Auftragsvolumen von netto rund EUR 66.000 vorgelegt worden, der Auftrag solle planmäßig bis Jahresende 2025 fertiggestellt werden und es würden regelmäßig Teilrechnungen gelegt. Der Masseverwalter werde in diesen Bauvertrag gemäß § 21 IO eintreten. Auf Basis der ersten Informationen gehe der Masseverwalter davon aus, dass das Unternehmen jedenfalls bis zur Berichts und Prüftagsatzung fortgeführt werden könne.
Im Eigentum des Schuldners stehe der Hälfteanteil eines Einfamilienhauses (EZ **, KG ** E*, BLNr 2) in dem der Schuldner mit seiner Familie lebe. Im C Blatt seien Pfandrechte zugunsten der M* N* O* eGen von gesamt EUR 320.000 einverleibt, laut Mitteilung der M* seien drei Abstattungskredite mit einem Gesamtvolumen von EUR 282.954,22 aushaftend.
Weiters habe der Antragsgegner zwei PKW, einen VW Golf, Baujahr 2004 und einen VW Touran Baujahr 2019, der kreditfinanziert sei, wobei noch zu prüfen sei, ob der kreditfinanzierenden Bank ein Absonderungsrecht zustehe.
Es gebe aushaftende Rechnungen und somit Forderungen des Antragsgegners gegenüber Kunden; Bewertungsgutachten der vorhandenen Fahrnisse (Werkzeuge, Maschinen) seien in Auftrag gegeben.
4. Im Insolvenzverfahren wurden bisher unter anderem folgende weitere Forderungen angemeldet:
Am 26.11.2025 meldete die P* GmbH eine Forderung von EUR 9.074,07 an (Rechtsgrund: Warenlieferungen im Zeitraum **).
Am 20.11.2025 meldete die M* Q* - N* eGen als Gesamtrechtsnachfolgerin der M* N*-O* eGen eine Gesamtforderung von EUR 252.829,53 an (Rechtsgrund: Kreditverträge vom 19.4.2021, 31.12.2021, 16.1.2023 und Kontoabrechnungen).
Am 20.11.2025 meldete die R* GmbH Co KG eine Insolvenzforderung von EUR 3.044,90 an (Rechtsgrund: Werbung Präsentationsfläche).
Am 18.11.2025 meldete die S* Aktiengesellschaft vertreten durch den Kreditschutzverband von 1870 eine Insolvenzforderung von EUR 1,712 an (Rechtsgrund: offene Prämien).
Am 17.11.2025 meldete die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Verfahren eine Insolvenzforderung von EUR 2.025,45 für den Zeitraum 2/2025 bis 10/2025, bescheinigt durch einen vollstreckbaren Rückstandsausweis, und eine Masseforderung für den Zeitraum 11 und 12/2025 von EUR 24,14 an.
Am 10.11.2025 meldete die T* AG, vertreten durch den Kreditschutzverband von 1870 eine Insolvenzforderung von EUR 925,23 an (Rechtsgrund: Warenlieferungen).
Am 5.11.2025 meldete die U* GmbH eine Forderung von insgesamt EUR 8.801,31 an (Rechtsgrund: Mietvertragsrechnungen für diverse Geräte).
Am 21.10.2025 meldete die V* GmbH eine Forderung von EUR 6.524,86 an (Rechtsgrund: offene Honorarabrechnungen).
5. Den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Rekurs ist daher folgendes zu erwidern:
Soweit der Antragsgegner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, weil ihm der Beschluss über die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht vorab per Post zugestellt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Insolvenzordnung in § 74 IO die Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses im Wege der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich anordnet. Daneben hat eine individuelle Zustellung an die in § 75 IO taxativ aufgezählten Adressaten zu erfolgen. Die Folgen der Zustellung treten aber ungeachtet der darin angeordneten besonderen Zustellungen gemäß § 257 Abs 2 IO schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein ( Schumacher in KLS² § 75 IO Rz 2; Pesendorfer in KLS² § 257 IO Rz 4). Diese Rechtslage entspricht der besonderen Natur des Insolvenzverfahrens als Vielparteienverfahren und verfolgt die Intention, die Beschlusswirkungen einheitlich zu einem für jeden Beteiligten erkennbaren Zeitpunkt eintreten zu lassen (RS0065237; RS0110969; Pesendorfer , aaO Rz 6).
Darüber hinaus hatte der Schuldner jedenfalls seit 22.9.2025 Kenntnis vom Insolvenzverfahren und damit ausreichend Zeit, seine Angelegenheiten zu regeln. Sein Schreiben vom 26.9.2025 berücksichtigte das Erstgericht entgegen den Ausführungen im Rekurs sehr wohl, der Antragsteller sprach sich jedoch ausdrücklich gegen dieses Angebot auf Ratenzahlung aus.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor.
6. Zur Zahlungsunfähigkeit:
6.1. Der Schuldner bestreitet im Rekurs seine Zahlungsunfähigkeit. Er verweist auf das Firmenkonto mit einem Guthaben von rund EUR 30.000, womit sämtliche bekannten Gläubigerforderungen in Höhe von etwa EUR 10.000 sofort vollständig beglichen werden könnten.
6.2. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er eine Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der antragstellende Gläubiger hat seine Eigenschaft als Insolvenzgläubiger sowie die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Antragsgegners sowohl zu behaupten als auch zu bescheinigen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend.
6.3. § 70 Abs 1 IO verlangt als bescheinigte Insolvenzforderung zwar nicht den Nachweis eines Exekutionstitels. Hat der Gläubiger für seine Forderung aber wie hier bereits einen Exekutionstitel erworben, dann kann er sich zur Bescheinigung der Antragsforderung allein auf diesen stützen. Der Antragsteller hat daher durch die Vorlage des gerichtlichen rechtswirksamen Vergleiches und des Exekutionsbewilligungsbeschlusses seine bereits titulierte Insolvenzforderung ausreichend bescheinigt. Die Forderung hat der Antragsgegner auch nicht bestritten.
6.4. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0065106, RS0064528). Maßgeblich für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist ein aktuelles Unvermögen des Schuldners, die zum Prüfungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen ( Dellinger in Konecny/Schubert , InsG § 66 KO Rz 23 mwN).
Die Nichtzahlung einer titulierten Forderung alleine stellt noch keinen ausreichenden Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten dar ( Überstroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 52). Als ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit wird aber etwa nach der Rechtsprechung ein mangels Vorhandensein pfändbarer Gegenstände vergeblich gebliebener Vollzugsversuch angesehen (vgl etwa OLG Wien 6 R 221/20v). Mit der Vorlage dieses entsprechenden Vollzugsberichts aus dem Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Gänserndorf, K*, wurde vom Antragsteller somit auch die Zahlungsunfähigkeit ausreichend bescheinigt (G*-1.4). Im Übrigen ergibt sich auch aus den eigenen Angaben des Schuldners in dem im Exekutionsverfahren eingeholten Vermögensverzeichnis keine Zahlungsfähigkeit.
6.5. Ist die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit zu erbringen. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger, einschließlich jener des Antragstellers, bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten imstande ist (vgl Mohr , IO 11 § 70 E 214, E 239, E 244 mwN).
Diese Gegenbescheinigung ist dem Schuldner nicht gelungen. Er behauptet nicht einmal sämtliche Forderungen bezahlt oder zumindest geregelt zu haben. Die Führung von Vergleichsgesprächen ist dafür nicht ausreichend, nur eine bereits gewährte Zahlungserleichterung oder eine Vollzahlung können zum Nachweis der Regelung von offenen Forderungen herangezogen werden (OLG Wien 6 R 194/24d uva). Der Antragsteller hat im Verfahren allerdings bereits bekannt gegeben, mit weiteren Vergleichsgesprächen nicht einverstanden zu sein.
6.6. Im Verfahren hat außerdem die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für den Zeitraum 2/2025 bis 10/2025 eine Insolvenzforderung von EUR 2.025,45 durch einen vollstreckbaren Rückstandsausweis bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei Sozialversicherungsbeiträgen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr , IO 11 § 70 E 70, E 74).
Alleine durch die vom Antragsteller und der Sozialversicherung bescheinigten Insolvenzforderungen ergeben sich damit Forderungen von rund EUR 10.000, die nach der Bescheinigungslage im Rekursverfahren nach wie vor unbeglichen und ungeregelt sind.
6.7. Der Schuldner stützt sich in seinem Rekurs im Wesentlichen auf das Guthaben auf dem Firmenkonto im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Zur Bescheinigung, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügte, um sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen, wäre aber – neben der tatsächlichen Begleichung der Forderungen - die Darlegung und Bescheinigung erforderlich, dass trotz laufenden Geschäftsbetriebs ein ausreichender Betrag zur Zahlung der bei Konkurseröffnung fälligen Verbindlichkeiten herangezogen werden hätte können, ohne dass dies zu Lasten anderer Gläubiger gegangen wäre (vgl Mohr , IO 11 § 70 E 238). Der Schuldner, der versucht, die von einem Gläubiger beantragte Konkurseröffnung abzuwenden, muss Anhaltspunkte für eine Zahlungsstockung bescheinigen ( Mohr , IO 11 § 70 IO E 236). Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen können wird ( Mohr , IO 11 § 66 IO E 50). Sie ist ex ante für den Zeitpunkt zu prüfen, zu dem der Schuldner nicht in der Lage ist, alle fälligen Schulden zu zahlen ( Mohr , IO 11 § 66 IO E 51).
Auch diese Bescheinigung hat der Schuldner nicht erbracht. Er legte weder sämtliche Verbindlichkeiten offen, noch dokumentierte er das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Begleichung. Soweit er auf einen (zukünftigen) Auftrag hinweist, ist zu beachten, dass der Schuldner selbst anführt, zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes auf Mitarbeiter angewiesen zu sein. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei aufrechter Beschäftigung von Mitarbeitern neben Lohnzahlungen auch laufend Lohnnebenkosten fällig und rückständig werden. Für die Durchführung eines Bauvorhabens ist außerdem Wareneinsatz notwendig, es ist daher von nicht unwesentlichen monatlichen Belastungen im laufenden Geschäftsbetrieb auszugehen, denen keine bescheinigten laufenden Einnahmen gegenüberstehen. Wäre dem Schuldner die sofortige Zahlung der Forderungen außerdem so leicht möglich gewesen wie er behauptet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er so vehement versuchte eine Ratenvereinbarung mit dem Antragsteller abzuschließen.
Im Insolvenzverfahren wurden außerdem mittlerweile – abgesehen von den fällig gestellten Kreditverbindlichkeiten – weitere rund EUR 30.000 an Forderungen angemeldet. Selbst mit einem Kontoguthaben von rund EUR 26.500 ist nicht ersichtlich, wie der Schuldner die Forderungen neben den Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs begleichen will.
6.7. Schließlich verweist der Schuldner auf laufende Bauprojekte als Einkommensquelle. Beruft sich der Schuldner zur Darlegung der Zahlungsstockung auf seinerseits geltend gemachte Forderungen, so hat er sowohl Bescheinigungsmittel für das Zurechtbestehen dieser Forderungen anzuführen als auch deren baldige Einbringlichkeit zu behaupten und zu bescheinigen ( Mohr , IO 11 § 70 IO E 265). Die bloße Behauptung des Schuldners zum Bestehen von Projekten erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das vom Masseverwalter in seinem Bericht erwähnte Bauvorhaben hat zwar ein Auftragsvolumen von netto rund EUR 66.000, fällig werden allerdings jeweils nur Teilrechnungen, wobei zum Berichtszeitpunkt die erste Teilrechnung über EUR 7.000 überhaupt erst in Aussicht gestellt wurde.
9. Zusammengefasst ist daher auch nach der im Rekursverfahren bestehenden Bescheinigungslage von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen.
10. Auch das Liegenschaftsvermögen des Schuldners ändert nichts an dieser Beurteilung. Liegenschaften sind wegen der regelmäßig nur langwierigen Verwertungsmöglichkeiten keine leicht realisierbaren Vermögenswerte ( Mohr , IO 11 § 66 IO E 27). Lediglich bei - hier nicht vorliegender - Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen von Realbesitz könnte die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden, wenn auch die Rückzahlung entsprechender Kreditraten gewährleistet erscheint ( Mohr , IO 11 § 66 IO E 28; Mohr , IO 11 § 70 IO E 234).
11. Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen (§ 71 I0), ergibt sich hier schon aufgrund des Kontoguthabens des Schuldners und des Bestehens eines lebenden Unternehmens (stRsp des OLG Wien, vgl 6 R 87/18k, 6 R 131/22m, 6 R 194/24d uva).
12. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sodass der Rekurs ohne Erfolg bleibt. Die – vom Schuldner eventualiter im Rekurs beantragte – Durchführung eines Sanierungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzverfahren bereits als Konkurs eröffnet wurde (§ 167 Abs 2 IO; Lentsch in KLS² § 167 IO Rz 1).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 10 iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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