Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH, FN **, **, vertreten durch muhri werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.8.2025, **–272, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Das Handelsgericht Wien eröffnete am 27.5.2024 den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin. Dem von der Schuldnerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 5.7.2024 zu 6 R 185/24f (Spruchpunkt I.) nicht Folge. Weitere Rekurse richteten sich bisher gegen die Bestellung bestimmter Mitglieder des Gläubigerausschusses (6 R 188/24x und 6 R 206/24v), die Unternehmensschließung (6 R 327/24p) sowie die Genehmigung von Liegenschaftsverkäufen durch die Masseverwalterin (6 R 338/24f, 6 R 118/25d, 6 R 167/25k, 6 R 296/25f, 6 R 297/25b ua). Auch ein Fristsetzungsantrag wurde gestellt (**).
Der Masseverwalterin wurde ein aus sechs Mitgliedern bestehender Gläubigerausschuss beigeordnet (ON 10, 32).
Die Schuldnerin ist Eigentümerin einer Vielzahl an – erheblich belasteten – Liegenschaftsobjekten. Ihr Geschäftszweig lautet auf „ Erwerb, Besitz, Vermietung, Verpachtung, Verwaltung, Entwicklung und Veräußerung von Liegenschaften “. Daraus resultiert eine große Anzahl an Bestandverhältnissen. Zusammengefasst ist die Schuldnerin im An- und Verkauf sowie in der Bestandgabe von Immobilien tätig.
Unter anderem war die Schuldnerin bei Insolvenzeröffnung Eigentümerin von 33/1205 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W S1-T04, ER Top 4/Keller an der Liegenschaft EZ **, KG **, Bezirksgericht Döbling, bestehend aus dem Grundstück 368/10, mit der Anschrift **, C*gasse ** Top 4 ( Wohnung C*gasse ). Diese Anteile sind mit einem Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten der D* eGen ( D* ) von EUR 2,300.000,-- belastet.
Aus dem Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Mag. E* ergab sich zum Bewertungsstichtag 27.9.2024 ein geldlastenfreier Verkehrswert der Wohnung C*gasse von EUR 64.000,-- (./2, S.37 zu ON 248 = AS 43 in Band 10).
Die Veröffentlichung der beabsichtigten Veräußerung der Wohnung C*gasse in der Ediktsdatei erfolgte durch die Masseverwalterin zwischen 25.10.2024 und 3.6.2025 (./1 zu ON 248 = AS 5 in Band 10).
Das Objekt wurde zusätzlich durch die F* GmbH beworben, die 125 Anfragen verzeichnete (./9 zu ON 248 = AS 87 in Band 10).
Am 5.3.2025 legte der nunmehrige Käufer das einzige Angebot zu EUR 65.000,--, das er am 9.4.2025 wiederholte (./3 zu ON 248 = AS 45ff in Band 10).
Die Masseverwalterin informierte die Schuldnerin am 11.4.2025 über dieses Angebot (./4 zu ON 248 = AS 53 in Band 10).
Die Schuldnerin stimmte dem beabsichtigen Verkauf nicht zu (Schreiben vom 18.4.2025, ./5 zu ON 248 = AS 55 in Band 10). Der beabsichtigte Verkauf zu diesem Preis sei weder wirtschaftlich vertretbar noch im Interesse der Gläubiger. Eine Veräußerung ohne eingehende Analyse alternativer Verwertungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf potentielle Großinvestoren und Bauträger stelle eine Pflichtverletzung dar. Der Verkauf erfolge voreilig.
Die D* verzichtete auf ihr Widerspruchsrecht (./6 zu ON 248 = AS 59 in Band 10). Der Gläubigerausschuss stimmte dem Verkauf zu.
Der den Kaufvertrag abwickelnde Treuhänder, Rechtsanwalt Mag. G*, bestätigte den Erlag des Kaufpreises und der grundbücherlichen Nebenkosten (./7 zu ON 248 = AS 73f in Band 10).
Am 31.7.2025 langte der Antrag auf konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags über die Wohnung C*gasse, der am 11.6./31.7.2025 zwischen der Masseverwalterin und H*, geboren am **, als Inhaber der I* e.U., FN **, und Käufer zum Kaufpreis von EUR 65.000,- abgeschlossen worden war, beim Erstgericht ein. Der Verkauf erfolge über dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert. Die Einwände der Schuldnerin seien unberechtigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Erstgericht diesen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von EUR 65.000,- gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO. Der erzielte Kaufpreis entspreche der derzeitigen Marktlage und liege über dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert für eine Erdgeschosswohnung. Die beabsichtigte Veräußerung sei zwischen 25.10.2024 und 3.6.2025 in der Ediktsdatei veröffentlicht gewesen. Der Käufer habe trotz Beiziehung einer Maklerin das einzige Angebot gelegt. Die einzige Hypothekargläubigerin habe dem Verkauf ebenso zugestimmt wie der Gläubigerausschuss. Die Insolvenzverwalterin habe der Schuldnerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben (§ 118 Abs 1 IO). Die Schuldnerin habe dem Verkauf nicht zugestimmt. Ihre allgemeinen Einwendungen seien unbegründet und unbelegt. Der Kaufpreis sei treuhändig hinterlegt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Abänderungsantrag, die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags zu untersagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1 Grundsätzlich fällt die Verwertung der Insolvenzmasse in die Kompetenz des Insolvenzverwalters (§ 114 Abs 1 S 1 IO). Unabhängig vom Wert unterliegt jede freiwillige Veräußerung (oder Verpachtung) einer unbeweglichen Sache, insbesondere einer Liegenschaft, jedenfalls der insolvenzgerichtlichen Genehmigung gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO ( Jelinek in KLS 2 § 117 IO Rz 35).
Die gerichtliche Genehmigung erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters. Dem Antrag anzufügen ist der Beschluss des Gläubigerausschusses, die Stellungnahme des Schuldners oder ein Bericht über die Gründe ihres Unterbleibens (vgl Jelinek, aaO § 117 IO Rz 55). Das Insolvenzgericht entscheidet auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ( Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 , § 117 KO Rz 55 mwN; Jelinek, aaO § 117 IO Rz 57 ff, mwN).
1.2 Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerungshandlungen des Insolvenzverwalters ist deren Gesetzmäßigkeit sowie deren Zweckmäßigkeit, namentlich, ob sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, aber auch des Schuldners Rechnung tragen, zu prüfen ( Mohr , IO 11 § 117 E 43 f; vgl Jelinek, aaO § 117 IO Rz 1).
2.1 § 118 Abs 1 IO sieht vor, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner Gelegenheit zu geben hat, sich zu den in den §§ 116 und 117 IO bezeichneten Angelegenheiten zu äußern, und dass er das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen hat. Dafür hat der Insolvenzverwalter den Schuldner unter Setzung einer Frist, deren Länge nach der Dringlichkeit des Vorhabens zu bestimmen ist, zur Äußerung über das konkrete Vorhaben aufzufordern ( Jelinek in KLS 2 § 118 Rz 6 f). In der Regel reichen dafür acht Tage ( Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR 4 § 118 KO Rz 9 und 11). Es genügt, dem Schuldner den wesentlichen Inhalt des Geschäfts darzulegen ( Mohr , IO 11 § 118 E 2).
2.2 Nach Abs 2 leg cit hat auch das Insolvenzgericht dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 259 Abs 3 IO) zu geben. Das Gericht hat dem Schuldner daher gemäß § 118 Abs 2 IO nur dann nochmals Gehör zu gewähren, wenn dies durch den Insolvenzverwalter nicht oder nicht ausreichend erfolgte, weil ihn etwa der Insolvenzverwalter unzureichend informiert oder ihm eine zu kurze Äußerungsfrist gesetzt hat ( Kodek, aaO § 118 KO Rz 14, 15 und 18; vgl Jelinek, aaO § 117 IO Rz 56; vgl OLG Graz 3 R 222/22z, OLG Wien 6 R 118/25d und 6 R 197/25k). Die Anhörung des Schuldners dient einerseits einer Informationsgewinnung im Gläubigerinteresse, andererseits der Wahrung der Interessen des Schuldners (vgl
Verstößt das Insolvenzgericht gegen die Anhörungspflicht gemäß § 118 Abs 2 IO, so ist ein Genehmigungsbeschluss nach § 117 IO dennoch nicht nichtig. Dank der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO kann der Schuldner seine Äußerung im Rekurs nachholen ( Jelinek, aaO § 117 IO Rz 50 und § 118 IO Rz 13).
2.3 Soweit die Schuldnerin in ihrem Rekurs geltend macht, ihr sei keine Möglichkeit zur Äußerung gemäß § 118 Abs 2 IO gegeben worden, obwohl eine solche rechtzeitig möglich gewesen wäre, ist ihr das Schreiben der Masseverwalterin vom 11.4.2025 entgegenzuhalten, mit dem diese den gegenständlichen Verkauf zum Preis von EUR 65.000,- angezeigt hat (./4 zu ON 248 = AS 53 in Band 10). Die Schuldnerin hat sich dazu am 18.4.2025 ablehnend geäußert (./5 zu ON 248 = AS 55 in Band 10). Da es ausreicht, dem Schuldner den wesentlichen Inhalt des Geschäfts darzulegen ( Mohr , IO 11 § 118 E 2), wie es im Schreiben der Masseverwalterin vom 11.4.2025 erfolgte, war das Erstgericht zu einer (zusätzlichen) Anhörung nicht verpflichtet.
Der Rechtsstandpunkt der Schuldnerin, ihr wäre keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden, trifft damit nicht zu. Infolge der Aufforderung zur Äußerung durch die Masseverwalterin hat das Erstgericht zu Recht von einer weiteren Anhörung der Schuldnerin abgesehen. Aufgrund der Neuerungserlaubnis stünde eine unterbliebene Anhörung dem Rekursvorbringen aber ohnehin nicht entgegen.
3. Die Schuldnerin wendet in ihrem Rekurs im Wesentlichen im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis von EUR 65.000,- die „nicht bestmögliche Verwertung“ ein. Das Objekt besitze erhebliches Potential. Im urbanen Bereich bestehe eine hohe Nachfrage bei (auch ausländischen) Investoren, Bauträgern und Immobilienfonds bei entsprechender Vermarktung. Für einen umfassenden und marktgerechten Verkaufsprozess sei die Vermarktung über eine einzige Immobilienmaklerfirma nicht zielführend gewesen. Die Masseverwalterin hätte einen spezialisierten Immobilienmakler oder Immobilienberater für eine strategische Vermarktung beizuziehen gehabt. Die Verkaufsbemühungen der Masseverwalterin seien unvollständig geblieben. Die kurze Vermarktungsdauer sei unzureichend und nicht angemessen und erhöhe das Risiko, dass kein Höchstpreis erzielt werde. Eigentumswohnungen würden einen längerer Vermarktungszeitraum benötigen. Insbesondere in einem Insolvenzverfahren sei den Käufern bekannt, dass die Insolvenzverwaltung unter Druck stehe, schnell zu verkaufen.
Dem Rekurs waren keine Bescheinigungsmittel angeschlossen.
4.1 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Schuldnerin gegen die Zweckmäßigkeit der gegenständlichen Veräußerung.
4.2 Die Verwertung der Insolvenzmasse ist eine der grundsätzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters (§§ 114 Abs 1, 180 Abs 2 IO). Diese hat unter abgestufter Mitwirkung der dazu sonst noch berufenen Organe des Insolvenzverfahrens außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischen Hemmnissen zu erfolgen. Dieses Postulat verträgt sich mit der Einräumung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wirtschaftlicher Entscheidungen im Instanzenzug grundsätzlich nicht. Die Insolvenzordnung bestimmt auch den Zeitpunkt der Verwertung der Masse nicht. Es obliegt allein dem Insolvenzverwalter, diesen unter Beachtung seiner in § 81 IO umschriebenen Pflichten unter Anwendung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) festzusetzen. Er hat dabei die vom Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten zu beachten, wobei jedoch die Insolvenzordnung immer wieder Ausnahmen zulässt, um eine möglichst flexible, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Vorgangsweise zu ermöglichen (8 Ob 2294/96b).
Zweck der besonderen Genehmigungserfordernisse und der Veröffentlichungspflicht ist ein Schutz vor einer Verschleuderung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten ( Kodek, aaO § 117 KO Rz 1 ff).
4.3 Fraglich ist (zumal die IO abgesehen von den verpflichtenden Verfahrensschritten des § 117 Abs 2 und 3 IO keine einschlägigen Handlungsgebote vorsieht), wann konkret eine Unzweckmäßigkeit anzunehmen ist bzw welche Maßnahmen von den Insolvenzorganen zur Erzielung einer Zweckmäßigkeit zu treffen sind ( Nunner-Krautgasser , Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]).
Zweckmäßigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn das Angebot deutlich über dem Schätzwert oder zumindest nicht unter dem Schätzwert liegt und eine andere Verwertungsart nicht vorteilhafter gewesen wäre. Unzweckmäßig kann das Vorhaben sein, wenn der Preis nicht angemessen ist oder die Angemessenheit nicht beurteilt werden kann. Weitere Anhaltspunkte sind aus der Rsp zu Rekursen zu gewinnen, mit denen versucht wird, einem nachträglichen Überbot zum Durchbruch zu verhelfen ( Jelinek, aaO § 117 IO Rz 58; Kodek, aaO § 117 Rz 54). Dies kann jedoch stets nur im Einzelfall beurteilt werden.
Ein Preis kann auch dann angemessen sein, wenn der gerichtliche Schätzwert deutlich höher liegt. Dieser kann nämlich für die Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises nicht allein maßgebend sein ( Mohr , IO 11 § 117 E 51). Wesentlich ist, dass die Beurteilung der Zweckmäßigkeit nicht zu einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen darf ( Nunner-Krautgasser , Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]; 8 Ob 2294/96b).
4.4 Dem Konzept des Insolvenzverwalters muss von einem die Zweckmäßigkeit bestreitenden Rekurswerber ein überprüfbar besseres Konzept gegenübergestellt werden, wenn sich nicht schon aus dem Akteninhalt ergibt, dass die beabsichtigte Maßnahme nachteilig für die Masse ist. Es muss eine konkrete, die Erzielung eines höheren Erlöses versprechende Verkaufsgelegenheit angeführt werden ( Kodek, aaO § 117 KO Rz 65; Mohr , IO 11 § 117 E 46; vgl auch Nunner-Krautgasser , Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]; 8 Ob 2294/96b). Bspw reicht die bloße Behauptung, es hätten sich bei Ankündigung des beabsichtigten Verkaufs in den Medien und Durchführung neuerlicher Schätzungen bessere Anbote ergeben, daher bei weitem nicht aus, Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer vom Gläubigerausschuss mehrheitlich beschlossenen Maßnahme zu erwecken (vgl 8 Ob 2294/96b). Auch der Hinweis auf weitere Kaufinteressenten steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn kein Finanzierungsnachweis dieser Bieter vorliegt ( Mohr , IO 11 § 117 E 55).
5. Für den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus folgendes:
5.1 Zu ihrem gesamten Vorbringen hat die Schuldnerin keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten.
5.2 Der wirtschaftliche Einbruch am Immobilienmarkt ist ebenso allgemein bekannt wie die daraus resultierenden Schwierigkeiten im Geschäftszweig der Schuldnerin. Gänzlich unbelegt ist die Behauptung, dass ein höherer Preis für die unbefristet vermietete Erdgeschosswohnung hätte erzielt werden können.
5.3 Welche „lukrativeren Käuferschichten“ nach Ansicht der Schuldnerin zu kontaktieren gewesen wären, bleibt ebenso unsubstanziiert wie auch die Behauptung, eine internationale Vermarktung hätte einen höheren Erlös erbracht.
5.4 Die Masseverwalterin hat ihre Verkaufsbemühungen transparent und nachvollziehbar dargelegt. Diese können keineswegs als unvollständig beurteilt werden.
Die Verkaufsbemühungen der Masseverwalterin haben entgegen der Argumentation der Schuldnerin gezeigt, dass trotz aktiver Vermarktung durch eine Immobilienmaklerin, einer sehr hohen Zahl an Anfragen (125) lediglich ein verbindliches Angebot gelegt wurde, das um EUR 1.000,-- über dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert liegt.
5.5 Auch in ihrer Argumentation hinsichtlich der Verkaufsdauer behauptet die Schuldnerin lediglich, dass eine bessere Verwertung möglich gewesen wäre und dass Eigentumswohnungen einer „längeren“ Vermarktung bedürfen. Eine Bescheinigung dazu bleibt sie aber ebenso schuldig wie auch substanziierte Anhaltspunkte für die „bessere“ Verwertung. Der beabsichtigte Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft war zwischen 25.10.2024 und 3.6.2025 – sohin über einen Zeitraum von rund 7 Monaten – veröffentlicht, sodass keine zu kurze Vermarktungsdauer vorliegt.
6. Zusammengefasst stellte die Schuldnerin dem Konzept der Masseverwalterin kein überprüfbar besseres Konzept gegenüber, sondern stellt lediglich Behauptungen auf. Auf die allgemein bekannte problematische Situation am Immobilienmarkt kann verwiesen werden. Das Rekursgericht hegt keine Bedenken an der Zweckmäßigkeit der gegenständlichen Verwertung und des vorliegenden Kaufvertrags. Dem Rekurs bleibt ein Erfolg somit versagt.
7. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO.
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